540 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
3. Es, genügt, daß objektiv durch die Leistung ein der sittlichen
Pflicht oder dem Anstand entsprechender Zustand hergestellt ist. Vgl.
E. R. 63". (Ausschluß der Rückforderung gezahlter Unterhaltsgelder
gegen die schuldige Ehefrau.) Die bloße Annahme, das Kind sei von
dem seine Unterhaltspflicht Anerkennenden erzeugt, genügt nicht zu dem
Nachweise, daß die Anerkennung einer sittlichen Piche entsprach, 4.
JW. 10 75%6. Über Ausschluß der Rückforderung des von einem Hinter-
manne gezahlten Wechselbetrags von dem vom Wechselregresse befreiten
Vormanne, E. R. 48 ¼3, ferner nach abgeschlossenem Zwangsvergleiche
zur vollen Befriedigung des Gläubigers Geleisteten E. R. 42 1185, Gr.
53 1000, § 241 A. 5; dagegen unterliegt ein vor Abschluß des Zwangs-
vergleichs vom Gemeinschuldner einem Gläubiger in Höhe der Ausfalls-
quote gegebenes Wechselakzept der condictio E. Sachs. 127°4. Darunter
fällt nicht die Erfüllung einer wegen Formmangels nichtigen Verbind-
lichkeit (Z. JW. 02 232), desgl. in der Regel nicht die Erfüllung von ver-
botenen börsenmäßigen Termingeschäften E. JW. 04 39-107, 0867.
4. Besondere Ausschlußgründe 88 2222, 6561, 7621, 763, 764,
ogl. auch §§ 3431 Satz 32, 655 Satz 2.
b) bei Nichteintritt d. Erfolges §. 815.
Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer
Leistung bezweckten Erfolges!: ist ausgeschlossen, wenn der Ein-
tritt des Erfolges von Anfang an unmöglich war? und der
Leistende dies gewußt hats oder wenn der Leistende den Ein-
tritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat.“
1 743 Nr. 2, 3, IIA 740, IIb 800, 111 799. M. II, 844. Prot. II, 690
bis 702. — 88 305 ff.
1. 8 8121 Satz 2. E. Gr. 51977.
2. Die Unmöglichkeit kann eine tatsächliche oder juristische sein.
Vorübergehende Unmöglichkeit gehört nicht hierher.
3. Denn dann hat der beistende den Erfolg nicht ernstlich zum
Geschäftsbestandteile gemacht. ·
4.Analog§1621.Liegtnichtvor,wenneinKontrahent,der
einen wegen Formmangel nichtigen Vertrag abgeschlossen hat, sich weigert,
der Formvorschrift zu genügen 4. R. 72 33, JW. 10 17. 88 1298, 1301.
A. 3.
JP0c) Verfügung e.Nichtberechtigten
und Leistung an einen solchen S. 816.
Trifft ein Nichtberechtigter! über einen Gegenstand? eine
Verfügung 3, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist“, so ist
er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung
Erlangten? verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so
trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund
der Verfügung unmittelbar“ einen rechtlichen Vortheil erlangt.7