Contents: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Eutwurf II. 
Entwurf III. 105 
  
Aufsicht des Bundes-Präsidiums, 
welches die Consuln anstellt. 
In dem Amtsbezirk der Bun- 
desconsuln dürfen neue Landes- 
Consulate nicht errichtet werden. 
Die Bundes-Consuln üben für 
die in ihrem Bezirk nicht ver- 
tretenen Bundesstaaten die Func- 
tionen eines Landes-Consuls aus. 
Die sämmtlichen bestehenden Lan- 
des-Consulate werden aufgehoben, 
sobald die Organisation der Bun- 
des-Consulate dergestalt vollendet 
ist, daß die Vertretung der Ein- 
zelinteressen aller Bundesstaaten 
als durch die Bundes-Consulate 
gesichert von dem Bundesrathe 
anerkannt wird. 
XI. 
Bundeskriegswesen. 
Artikel 54. 
gleich 
Aufsicht des Bundes-Präsidiums, 
welches die Consuln, nach Ver- 
nehmung des Ausschusses des 
Bundesraths für Handel und 
Verkehr, anstellt. 
In dem Amtsbezirk der Bun- 
desconsuln dürfen neue Landes- 
consulate nicht errichtet werden. 
Die Bundesconsuln üben für die 
in ihrem Bezirk nicht vertretenen 
Bundesstaaten die Furctionen 
eines Landesconsuls aus. Die 
sämmtlichen bestehenden Landes- 
consulate werden aufgehoben, so- 
bald die Organisation der Bun- 
desconsulate dergestalt vollendet 
ist, daß die Vertretung der Ein- 
zelinteressen aller Bundesstaaten 
als durch die Bundesconsulate 
gesichert von dem Bundesrathe 
anerkannt wird. 
XI. 
Bundeskriegswesen. 
Artikel 53. 
Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus- 
übung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. 
Artikel 55. 
gleich 
Artikel 54. 
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des 
Bundes sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleich- 
mäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen 
einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die 
gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, 
ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung 
nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung 
festzustellen. 
Artikel 56. gleich Artikel 55. 
Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in 
der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebens-
	        
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