Eutwurf II.
Entwurf III. 105
Aufsicht des Bundes-Präsidiums,
welches die Consuln anstellt.
In dem Amtsbezirk der Bun-
desconsuln dürfen neue Landes-
Consulate nicht errichtet werden.
Die Bundes-Consuln üben für
die in ihrem Bezirk nicht ver-
tretenen Bundesstaaten die Func-
tionen eines Landes-Consuls aus.
Die sämmtlichen bestehenden Lan-
des-Consulate werden aufgehoben,
sobald die Organisation der Bun-
des-Consulate dergestalt vollendet
ist, daß die Vertretung der Ein-
zelinteressen aller Bundesstaaten
als durch die Bundes-Consulate
gesichert von dem Bundesrathe
anerkannt wird.
XI.
Bundeskriegswesen.
Artikel 54.
gleich
Aufsicht des Bundes-Präsidiums,
welches die Consuln, nach Ver-
nehmung des Ausschusses des
Bundesraths für Handel und
Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der Bun-
desconsuln dürfen neue Landes-
consulate nicht errichtet werden.
Die Bundesconsuln üben für die
in ihrem Bezirk nicht vertretenen
Bundesstaaten die Furctionen
eines Landesconsuls aus. Die
sämmtlichen bestehenden Landes-
consulate werden aufgehoben, so-
bald die Organisation der Bun-
desconsulate dergestalt vollendet
ist, daß die Vertretung der Ein-
zelinteressen aller Bundesstaaten
als durch die Bundesconsulate
gesichert von dem Bundesrathe
anerkannt wird.
XI.
Bundeskriegswesen.
Artikel 53.
Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus-
übung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Artikel 55.
gleich
Artikel 54.
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des
Bundes sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleich-
mäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen
einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die
gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt,
ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung
nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung
festzustellen.
Artikel 56. gleich Artikel 55.
Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in
der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebens-