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XI. Gewerbepolizei.
Schlächtern, ferner Milch= und Backwarenhändlern. Jedoch muß
während der Kirchstunden jede Arbeit ruhen. § 105 b.
Wie lange muß den Arbeitern an Sonn= und Festtagen Ruhezeit
gewährt werden?
Mindestens 24 Stunden. § 105 b.6#
Welche Arbeiten dürfen auch an Sonn= und Festtagen vorgenommen
werden?
a) Arbeiten in Notfällen oder im öffentlichen Interesse;
b) gesetzlich vorgeschriebene Inventurarbeiten;
e) Arbeiten betr. Bewachung, Reinigung und Instandhaltung von
Betriebsanlagen;
d) solche, die zur Verhütung des Verderbens von Nohstoffen
erforderlich sind. § 105c.
Arbeiter unter 18 Jahren dürfen von welchen Personen nicht in der
Arbeit angeleitet werden?
Vonsolchen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. § 106.
Für minderjährige Personen ist beim Eintritt in ein Arbeitsverhältnis
was vorgeschrieben?
Sie müssen mit einem von der Polizeibehörde des Wohnorts
ausgestellten Arbeitsbuch versehen sein. 88§ 107, 108.
Beim Abgang aus einer Arbeitsstätte ist der Arbeiter was zu fordern
berechtigt?
Ein Zeugnis, welches seine Führung und Leistungen, (nicht aber
ein den Arbeiter günstig oder ungünstig bezeichnendes Merkmal),
Zeit des Ein= und Austritts, Art der Beschäftigung enthalten und
mit Tinte eingetragen sein muß. §#§ 111, 113.
Bezüglich der Sicherheit der Arbeiter ist der Arbeitgeber zu welchen
Vorkehrungen verpflichtet?
a) Schutzvorrichtungen an Maschinen usw.;
b) Sorge für genügendes Licht, Luftwechsel, Staubabzug. § 120 u4
Bezüglich Aufrechthaltung der guten Sitten und des Anstandes sind
welche Einrichtungen zu treffen?
a) Geschlechter sollen möglichst getrennt beschäftigt werden;
b) zum Um= und Ankleiden und zum Waschen geeignete Räume,
für Geschlechter getrennt;
xc) geeignete und genügende Aborte.