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IV. Polizei.
2. Berufspflichten und Dienstvorschriften der Polizeibeamten.
.Welche Tätigkeit bringt der Beruf des P.-Beamten mit sich?
Die Polizeibehörden in Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Worin bestehen hauptsächlich die Aufgaben des P.-Beamten?
a) Schutz für Gemeinwesen, Person und Eigentum;
b) Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicher-
heit;
c) Erforschung, Verfolgung und Anzeigeerstattung von strafbaren
Handlungen;
d) Mitwirkung bei Handhabung der erlassenen Gesetze und Ver-
ordnungen.
Was muß deshalb des P.-Beamten ernstes Bestreben sein?
Sich sobald wie möglich und auf das eingehendste mit den ein-
schlägigen Gesetzen und Verordnungen vertraut zu machen.
In Ausführung der Obliegenheiten seines Dienstes werden welche
Eigenschaften von ihm gefordert?
Strengste Gewissenhaftigkeit, Pflichttreue, Umsicht, guter Wille,
Fleiß, Eifer. Wenn bei Ausübung eines Dienstes Gefahr vor-
handen: Ausdauer, Befonnenheit, Kaltblütigkeit, Mut und Ent-
schlossenheit, ohne Furcht vor persönlicher Gefahr.
Der P.-Beamte muß sich stets wessen bewußt sein?
Daß sein Verhalten von der öffentlichen Meinung schärfer und
strenger beurteilt wird, als das anderer Beamten.
Was muß deshalb die Richtschnur seines Auftretens in und außer
Dienst sein?
Sich stets so zu verhalten, wie es seine Berufsstellung und sein
Ansehen verlangen. Nichts tun, was letzteres schädigen könnte.
Dazu gehört: Ehrenhaftigkeit, keine Schulden machen, geordnete
Verhältnisse, gutes Familienleben, gute Kameradschaft, geselliger
Verkehr nur mit anständigen, gut beleumundeten Personen, Un-
bestechlichkeit tuuch den Schein meiden, keine Geschenke annehmen
ohne vorherige Meldung bei seiner Behörde), absolute Nüchternheit,
Besuch von Lokalen, in welchen nur anständiges Publikum ver-
kehrt, achtungsvolles und die Subordination wahrendes Verhalten
gegen Vorgesetzte, stets tadelloser Anzug, d. h. sauber, vorschrifts-