Blätter
für
Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Ergänzungsblatt Nr. 3. März 1851.
Dur Anwendung des F. 7. Titel IX. der Verfassungs-
urkunde über den Klilitärstrafgerichtestand.
Das Heerergänzungögesetz vom 15. Aug. 1828
enthält im §. 4 die Bestimmung: „Wer wegen
„eines Verbrechens oder wegen eines durch Be-
„trug, Unterschlagung, Fälschung oder Diebstahl
„begangenen Vergehens verurtheilt worden ist, kann
„der Ehre der Waffen nicht theilhaftig werden.“
Wenn nun Jemand, der schon früher wegen
eines Verbrechens oder eines der genannten Vergehen
verurtheilt worden war, gleichwohl aus Versehen
in das Heer aufgenommen und als Militärperson
verpflichtet wurde, nach diesem Zeitpunkte aber und
während seines Dienststandes eine neue strafbare
Handlung begeht, — so fragt sich: Welcher Be-
hörde steht in einem solchen Falle die Untersuchung
und Aburtheilung zu; — der Militär-oder der
bürgerlichen Strafbehörde?
Wir entscheiden uns für die Zuständigkeit der
Militärstrafbehörde.
Schon Baron von Kreittmayr stellt in
seiner Abhandlung vom Militärrechte (Band V der
Anm. zum Civil-Coder Cap. 21 §. 1 lit. n und §. 3
lit. a) die Eigenschaft einer Militärperson lediglich
auf die Thatsache, daß Jemand fur den Kriegs-
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