Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XVI. Band. (16)

Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Ergänzungsblatt Nr. 3. März 1851. 
Dur Anwendung des F. 7. Titel IX. der Verfassungs- 
urkunde über den Klilitärstrafgerichtestand. 
Das Heerergänzungögesetz vom 15. Aug. 1828 
enthält im §. 4 die Bestimmung: „Wer wegen 
„eines Verbrechens oder wegen eines durch Be- 
„trug, Unterschlagung, Fälschung oder Diebstahl 
„begangenen Vergehens verurtheilt worden ist, kann 
„der Ehre der Waffen nicht theilhaftig werden.“ 
Wenn nun Jemand, der schon früher wegen 
eines Verbrechens oder eines der genannten Vergehen 
verurtheilt worden war, gleichwohl aus Versehen 
in das Heer aufgenommen und als Militärperson 
verpflichtet wurde, nach diesem Zeitpunkte aber und 
während seines Dienststandes eine neue strafbare 
Handlung begeht, — so fragt sich: Welcher Be- 
hörde steht in einem solchen Falle die Untersuchung 
und Aburtheilung zu; — der Militär-oder der 
bürgerlichen Strafbehörde? 
Wir entscheiden uns für die Zuständigkeit der 
Militärstrafbehörde. 
Schon Baron von Kreittmayr stellt in 
seiner Abhandlung vom Militärrechte (Band V der 
Anm. zum Civil-Coder Cap. 21 §. 1 lit. n und §. 3 
lit. a) die Eigenschaft einer Militärperson lediglich 
auf die Thatsache, daß Jemand fur den Kriegs- 
XVI.