118 Artilel 4. Das Königliche Haus.
befreiungen); diese und alle analogen Bestimmungen sind als einfache,
nicht verfassungsändernde Gesetze ergangen.
Die gegenwärtig geltenden Vorrechte des königlichen Hauses (s. deren
vollständige Darstellung bei vRZ 2 20ff., Bornhak, StR 1 371ff.,
Rehm, Fürstenrecht S. 126ff.) beruhen teils auf Landes-, teils auf
Reichsgesetzen. Im wesentlichen landesrechtlich geordnet ist die Steuer-
freiheit. Sie besteht in folgendem Umfange: die Mitglieder des
königlichen Hauses sind befreit von den staatlichen Personalsteuern (Ein-
kommen- und Ergänzungssteuer, vgl. EinkStG, Fassung vom 19. Juni
1906, § 3 Nr. 1, Erg #t #, Fassung vom 19. Juni 1906, § 3 Abs. 1);
auch von der Gemeindeeinkommensteuer (Komm. Abg G vom 14. Juli 1893,
§40), nicht dagegen — mit Ausnahme des auch hiervon eximierten
Königs — von den auf das Einkommen gelegten Kreissteuern, zu
denen sie vielmehr nach Maßgabe des Kreis- und Prov.-AbgG vom
23. April 1906 (GS 159), §7 Abs. 6 (wie schon nach bisherigem Recht:
O 47 26) besonders beizutragen haben (val. den Komm, zu diesem
Gesetz von Freund, S. 41 f.). Was die, in Preußen durchweg kommunalen
Realsteuern betrifft, so besteht eine einschlägige Befreiung nur zugunsten
der königlichen Schlösser von der Gemeindegrundsteuer (Komm. Abg,
8 24 zu a). Über Befreiung von kommunalen Naturaldiensten: Komm.
AbgG # 68 Abs. 6, von Stempelabgaben Inur dem König, der Königin
und Königin-Witwe zugestanden]: Stempelsteuer#S## vom 31. Juli 1895,
§5 zu a). Diesen landesgesetzlichen Exemtionen tritt die reichsgesetzliche
Befreiung des Königs und der Königin von der Reichserbschaftssteuer
hinzu: Reichs-ErbschaftsStG vom 3. Juni 1906, §J 13. Das Reicherecht
gewährt den Mitgliedern der regierenden Häuser ferner: Befreiung
vom Militärdienst (Kriegsdienste vom 9. Novbr. 1867, § 1), von der
Einquartierungslast bezüglich der ihnen gehörigen Wohngebäude im
Frieden (QuartierleistungsS vom 25. Juni 1868, § 4), von den Militär-
lasten der Vorspannleistung und Fouragelieferung nach Maßgabe der
§§ 3, 5 des R betr. die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht
im Frieden, Fassung vom 24. Mai 1898, Portofreiheit (nur den regie-
renden Herren selbst, deren Gemahlinnen und Witwen: BG vom 5. Juni
1869, BGBl 141, § 1) und Exemtion von dem Gemeinen Privat= und
Prozeßrecht: EBG#B Art. 57, (Endemann, Bürgerl. Recht 2 Abt. 2, 22
Anm. 20) EG VWG §5, E8 PO §5, ErtsO §7, ESt PO § 4, FGG F 189,
Grundb.-Ordn. §§ 83, 90, EZwangs VerstG § 2. Letztere Vorschriften be-
sagen, daß die betreffenden Reichsgesetze für die Mitglieder der regierenden
Häuser nur insoweit Anwendung finden, als nicht die Hausverfassungen
oder Landesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten. Über die auf