Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

118 Artilel 4. Das Königliche Haus. 
befreiungen); diese und alle analogen Bestimmungen sind als einfache, 
nicht verfassungsändernde Gesetze ergangen. 
Die gegenwärtig geltenden Vorrechte des königlichen Hauses (s. deren 
vollständige Darstellung bei vRZ 2 20ff., Bornhak, StR 1 371ff., 
Rehm, Fürstenrecht S. 126ff.) beruhen teils auf Landes-, teils auf 
Reichsgesetzen. Im wesentlichen landesrechtlich geordnet ist die Steuer- 
freiheit. Sie besteht in folgendem Umfange: die Mitglieder des 
königlichen Hauses sind befreit von den staatlichen Personalsteuern (Ein- 
kommen- und Ergänzungssteuer, vgl. EinkStG, Fassung vom 19. Juni 
1906, § 3 Nr. 1, Erg #t #, Fassung vom 19. Juni 1906, § 3 Abs. 1); 
auch von der Gemeindeeinkommensteuer (Komm. Abg G vom 14. Juli 1893, 
§40), nicht dagegen — mit Ausnahme des auch hiervon eximierten 
Königs — von den auf das Einkommen gelegten Kreissteuern, zu 
denen sie vielmehr nach Maßgabe des Kreis- und Prov.-AbgG vom 
23. April 1906 (GS 159), §7 Abs. 6 (wie schon nach bisherigem Recht: 
O 47 26) besonders beizutragen haben (val. den Komm, zu diesem 
Gesetz von Freund, S. 41 f.). Was die, in Preußen durchweg kommunalen 
Realsteuern betrifft, so besteht eine einschlägige Befreiung nur zugunsten 
der königlichen Schlösser von der Gemeindegrundsteuer (Komm. Abg, 
8 24 zu a). Über Befreiung von kommunalen Naturaldiensten: Komm. 
AbgG #&# 68 Abs. 6, von Stempelabgaben Inur dem König, der Königin 
und Königin-Witwe zugestanden]: Stempelsteuer#S## vom 31. Juli 1895, 
§5 zu a). Diesen landesgesetzlichen Exemtionen tritt die reichsgesetzliche 
Befreiung des Königs und der Königin von der Reichserbschaftssteuer 
hinzu: Reichs-ErbschaftsStG vom 3. Juni 1906, §J 13. Das Reicherecht 
gewährt den Mitgliedern der regierenden Häuser ferner: Befreiung 
vom Militärdienst (Kriegsdienste vom 9. Novbr. 1867, § 1), von der 
Einquartierungslast bezüglich der ihnen gehörigen Wohngebäude im 
Frieden (QuartierleistungsS vom 25. Juni 1868, § 4), von den Militär- 
lasten der Vorspannleistung und Fouragelieferung nach Maßgabe der 
§§ 3, 5 des R betr. die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden, Fassung vom 24. Mai 1898, Portofreiheit (nur den regie- 
renden Herren selbst, deren Gemahlinnen und Witwen: BG vom 5. Juni 
1869, BGBl 141, § 1) und Exemtion von dem Gemeinen Privat= und 
Prozeßrecht: EBG#B Art. 57, (Endemann, Bürgerl. Recht 2 Abt. 2, 22 
Anm. 20) EG VWG §5, E8 PO §5, ErtsO §7, ESt PO § 4, FGG F 189, 
Grundb.-Ordn. §§ 83, 90, EZwangs VerstG § 2. Letztere Vorschriften be- 
sagen, daß die betreffenden Reichsgesetze für die Mitglieder der regierenden 
Häuser nur insoweit Anwendung finden, als nicht die Hausverfassungen 
oder Landesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten. Über die auf
	        
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