236 Artikel 13. Entstehungsgeschichte.
zerspalten, daß die Sektenbildung nicht zu begünstigen ist und daß
namentlich Korporationsrechte nur den Religionsgesellschaften zu erteilen
sein werden, welche allgemeine Teilnahme gefunden und durch Zahl
und Beschaffenheit der Teilnehmer Aussicht auf dauernden Fortbestand
eröffnen
„Diese Betrachtungen haben folgenden Zusatzvorschlag hervorgerufen
(folgt der oben wiedergegebene Wortlaut). Nachdem noch anerkannt worden
war, wie es durchaus nicht die Absicht sein könne, daß diese Spezial=
gesetze sich mit Regulierung der Kurltusverhältnisse der betreffenden
Religionsgesellschaften befassen sollten, vielmehr sich nur damit zu
beschäftigen haben werden, ob der betreffenden Religionsgesellschaft die
bürgerlichen Rechte einer moralischen Person und Korporation
zu erteilen sind (was allen größeren und lebensfähigen Gesellschaften
zur Erwerbung von Grundstücken, Anstellung von Beamten, Führung
von Prozessen und Aufnahme von Darlehen usw. notwendig ist), hat
der Ausschuß vorstehenden Vorschlag zum Beschluß erhoben.“
Die I. K. trat diesem Vorschlag des Zussch bei, beschloß jedoch,
hinter den Worten „Die Religionsgesellschaften“ noch einzufügen: „so wie
die geistlichen Gesellschaften“" (Antrag v. Ammon, I. K. 936, 962 ff.);
dem vorgeschlagenen folgenden (den § 13 II 11 A#n wiederholenden)
Satz vorauszuschicken (Antrag Walter-Bornemann, I. K. 937, 975ff.):
„Jede Gesellschaft, welche als Religionsgesellschaft auf den
Schutz des Staates Anspruch macht, ist verpflichtet, ihren Mit-
gliedern Ehrfurcht gegen Gott, Gehorsam gegen die Gesetze, Treue
gegen den Staat und sittlich gute Gesinnungen gegen alle Mit-
bürger einzuflößen“;
und aus den beiden Sätzen einen neuen Artikel zu formieren.
Aus der Begründung des Antrages v. Ammon ist hervorzuheben,
daß der Ausdruck „geistliche Gesellschaften“ im Sinne des AL II 11
li939 („Stifte, Klöster und Orden") zu verstehen sei. In gleicher Weise
erläuterte der Abg. v. Ammon seinen Antrag in der Sitzung vom 2. Oktober
1849; er will letzteren nicht nur auf die katholischen Orden i. e. S.,
sondern auch auf die Kongregationen bezogen wissen, aber damit
„keineswegs in die bisherige Verfassung in Betreff der Parochien ein-
greifen“. Angedeutet wurde hierbei, daß man zu den katholischen Orden,
welche sich der Krankenpflege widmen, in der evangelischen Kirche
„neuerdings Aquivalente zu schaffen versucht habe“ (I. K. 962, 963).
Die II. K. lehnte zunächst, den Anträgen ihrer RevKomm (II. K.,
1181) folgend, beide Sätze des von der I. K. vorgeschlagenen neuen
Artikels ab, den ersten („Jede Gesellschaft, welche als Religionsgesellschaft"