Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Art. 24 Abs. 3. Gemeinde und Schule nach der Städteordnung von 1808. 459 
Aföff R 19 536ff., 579ff.). Die Wirkung des *+7 179 war mithin die, 
daß die Interna der öffentlichen Schulen Gegenstand eigener und unmittel- 
barer Staatsverwaltung blieben, während die Externa in die Verwaltung 
der Gemeinde übergingen. Damit war der nachmals von der Ver- 
fassung als Richtschnur für die Unterrichtsgesetzgebung aufgestellte Satz: 
die Interna dem Staate, die Externa der Gemeinde — in Kraft 
getreten. 
Wollte man übrigens trotz aller obwaltenden Bedenken die 
Kommunalisierung auch der inneren Angelegenheiten als das von dem 
Gesetzgeber der Städteordnung Gewollte ansehen, so wäre doch dieser 
Wille heute nicht mehr maßgebend. Denn die Verwaltung der inneren 
Angelegenheiten ist, als integrierender Teil der „Schulaufsicht“, durch 
Art. 23 Abs. 1 dem Staate vorbehalten (oben S. 415) und dieser 
Verfassungssatz ist, im Unterschied von Art. 24 Abs. 3 Satz 1, nicht 
mehr suspendiert, sondern durch das Schulaufsichtsgesetz vom 11. März 
1872 (oben S. 405) aktuell geworden, wodurch & 179 der Städteordnung 
von 1808, wenn er den Wirkungskreis der Gemeinde auf das Gebiet 
der inneren Schulangelegenheiten hätte erstrecken wollen, aufgehoben 
worden wäre. 35 179 hat das aber nicht gewollt. Er beruht auf dem 
Gedanken, daß die kommunale Zuständigkeit in Volksschulsachen über 
den Rahmen der äußeren Angelegenheiten nicht hinausreichen soll. So 
ist er auch von Anfang an aufgefaßt worden (vgl. namentlich die Unter- 
suchungen Loenings a. a. O. 81 ff.). 
Bei Ausarbeitung der im §& 179, litt. b vorbehaltenen Bestimmungen 
über die „Behörde zur Besorgung der inneren Angelegenheiten“ ist seitens 
des zuständigen Ressorts — der Abteilung für Kultus und Unterricht im 
Ministerium des Innern, dem nachmaligen Kultusministerium — nicht 
daran gedacht worden, dieser Behörde die Eigenschaft einer städtischen, 
kommunalen zu geben. Nach den ursprünglichen Absichten sollte neben der 
durch § 179 angeordneten rein städtischen Deputation für die Externa ( 
oben 458) in jeder Stadt ein staatliches Schulkollegium für die Interna 
errichtet werden (Loening a. a. O. 82). Indessen kam man von diesem 
Gedanken einer organischen Trennung der Externa und Interna bald 
zurück und entschloß sich, die beiden Zweige der Volksschulverwaltung 
in jeder Stadt einer Behörde zu übertragen, welche quoad externa 
als Gemeinde--, qucoad interna als Staatsorgan gelten sollte. In 
diesem Sinne ergingen die im §& 179 litt. b vorbehaltenen Bestimmungen 
als Instruktion für die Schuldeputationen in den Städten, 
erlassen von der Abteilung für Kultus und Unterricht (s. oben) am 
26. Juni 1811 (abgedruckt bei v. Bremen, Volksschule 517 f.). In Nr1
	        
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