540 Artikel 31. Erwerb der Rechtsfähigkeit nach Landesrecht.
GS 1156, Abs. 2, 3 („Der Zweckhverband hat die Rechte einer öffentlichen
Körperschaft, sofern sämtlichen Verbandsgliedern für sich diese Rechte
uneingeschränlt zustehen. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so können
dem Zweckverband auf dessen Antrag die Rechte einer öffentlichen Körper-
schaft mit königlicher Genehmigung beigelegt werden"), Vll G § 1 Abs. 4
(„Gutsbezirke als Träger der Schullasten sowie Gesamtschulverbände
haben die Rechte der Körperschaften des öffentlichen Rechts“) unzweifel-
haft dahin zu verstehen, daß die genannten Verbände auf Grund des
Gesetzes bzw. Verleihungsaktes juristische Personen nicht sowohl des
öffentlichen als des Privatrechts sein sollen.
Die solchergestalt außerhalb des BGB durch den Willen der Landes-
gesetzgebung erzeugte private Rechtsfähigkeit der juristischen Personen
des öffentlichen Rechts ist — worauf schon in anderem Zusammen-
hange, oben 243, hingewiesen wurde — Rechtsfähigkeit im Sinne des
allgemeinen bürgerlichen Rechts, die Rechtsfähigkeit des BGB.
Der Begriff der Rechtsfähigkeit ist auch insofern (vgl. oben a. a. O.)
ein einheitlicher. Nur der Erwerb und Verlust der Privatrechtsfähigkeit
der publizistischen Personen, sowie, was keiner Erörterung bedarf, die
Organisation der letzteren, richtet sich nach Landesrecht, der Inhalt
dieser Rechtsfähigkeit dagegen nach dem BGB. So die von Meurer
a. a. O. 328 angeführte Stelle der Protokolle, wonach öffentliche Kor-
porationen, „sobald sie in den privatrechtlichen Verkehr eintreten, den
für Privatpersonen geltenden Bestimmungen zu unterstellen sind“;
ebenso v. Tuhr, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts
1 626: „Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts in den
rechtsgeschäftlichen Verkehr tritt, gilt das Recht des BGB“. Uberein-
stimmend auch vRz 2 298.
Freilich ist die damit bezeichnete Herrschaft des B(# keine
unbeschränkte: sie kann durch die Landezsgesetze beschränkt werden.
Das Landesgesetz kann durch Normen des öffentlichen Rechts die
bürgerliche Rechtsfähigkeit (Erwerbs-, Veräußerungs-, Verpflichtungs-,
Prozeßfähigkeit usw.) der von ihm ins Leben gerufenen juristischen
Personen einengen. Es kann ihnen weniger Rechte zusprechen
als das Bo# den natürlichen und juristischen Personen gibt. Mehr
und andere Privatrechte dagegen, als das BG gestattet (z. B.
dingliche Rechte, welche das B#B nicht anerkennt, bzw. verbietet,
dürfen den in Rede stehenden Personen (ausgenommen wiederum
die, welche den dem Landesrecht allgemein vorbehaltenen Sachgebieten
angehören, vgl. oben 538) nicht beigelegt werden. Nur mit dieser
Einschränkung kann der Sat Staudingers a. a. O. zu § 89 N. 2 a. E.