Artikel 32. Entstehungsgeschichte. 541
daß die vom öffentlichen Rechte für diese Rechtssubjekte (die publi-
zistischen Personen des Landesrechts) geschaffene Daseinsordnung auch
auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts maßgebend sei, als richtig
zugestanden werden. Die einzige ausdrücklicheBestimmung, welche das
BG# über den Inhalt der Privatrechtsfähigkeit der juristischen Personen
des öffentlichen Rechts enthält: § 89, ist zwingend-gemeines Recht und
für die Landesgesetzgebung unabänderlich (vRZ 2 298).
Artikel 32.
Das Hetitionsrecht steht allen Hreußen zu. Hetitionen
unter einem Gesamtnamen sind nur Behörden und Korpora-
tionen gestattet.
1. Entstehungsgeschichte. — Der Artikel ist aus der Reg Vorl, 8 17,
abgesehen davon, daß es dort im ersten Satze „Staatsbürgem“ hieß,
wofür der Komm Entw der Nat Vers „Preußen“ setzte, unverändert in
den KommEntw der Nat Vers und von da in die oktr # übernommen
worden. Auch bei der Revision wurde nichts geändert. Die I. K.
nahm den Artikel ohne jede Erörterung an (I. K. 777), während ein
in der RevKomm der II. K. gestellter Antrag, zwischen den Worten
„Korporationen“ und „gestattet“ einzuschieben:
„und nur innerhalb des ihnen zustehenden Wirkungskreises“
schon dort abgelehnt und im Plenum nicht wieder ausgenommen wurde
(I. K. 633, 659). Die Ablehnung wurde, wie folgt, begründet: „Der
(beantragte) Zusatz erschien ihr (der Kommission) hauptsächlich als eine
unausführbare Beschränkung des Petitionsrechts. Sie nahm an, daß
es im einzelnen Falle, wo Behörden und Korporationen in Petitionen
die Grenzen ihres Wirkungskreises überschreiten, die Aufgabe der Be-
hörde sei, dieselben in diese Grenzen zurückzuweisen“ (II. K. 633).
2. Begriff und Wesen des Petitionsrechts. — Das Petitions-
recht — die Sache wie der Name — entstammt den Ursprungsländern
des modernen Konstitutionalismus: England, Nordamerika, Frankreich,
Belgien. In England stellte schon die bill of rights von 1689 fest,
„that it is the right of the subjects to petition the king, and all
committments and prosecutions for such petitioning are illegal“.
Die Verfassung der Vereinigten Staaten verbietet (Zusatzartikel I) den
Erlaß von Gesetzen, welche das Volksrecht der Petition verkürzen. Die
französische Verfassung vom 3. September 1791, tit. I n. 3, garantiert
„Comme droits naturels et civils: . la liberté d’adresser aux