Metadata: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1329 
Königlich-Baierisches 
1330 
Regierungsblatt. 
  
XXVIII. Stück. München, Mittwoch den a2. Juni 1308. 
  
  
Organisches Edikt. 
(Die Bildung des geheimen Raths betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Hben zur Vollziehung der im III. Titel 
G. 2 — 3 der Konstitution uͤber die Errich- 
tung des geheimen Raths enthaltenen allgemei- 
nen Bestimmungen folgende organische Anord- 
nungen zu treffen beschlossen, und beschliessen 
hiemit wie folgt: 
Erster Titel. 
Konstituirung des Personals. 
Artikel 1. Wir und Unser Kronprinz woh- 
nen den Sizungen des geheimen Nathe bei. 
Dieser soll bestehen - 
s)ausUnsernMinist-rn, 
b) aus zwoͤlf, hoͤchstens sechszehn geheimen 
Rächen, die Wir ernennen werden, 
6 ) auch Unsere Kronbeamte können während 
ihrer Anwesenheit in Unserer Residenz den 
Sizungen des geheimen Raths beiwohnen, 
und nehmen alsdann ihren Plaz nach Un- 
seren Ministern, 
d) die Stelle des General" Sekretärs bei 
dem geheimen Nache wird Unserm geheimen 
Konferenz: Sekreiär übertragen. 
Art. 2. Die geheimen Räche werden an- 
fänglich von Uns nur auf Ein Jahr ernannt, 
und sind nicht eher, als nach sechsjähriger un- 
unterbrochener Dienstesleistung in dieser Eis 
genschaft als permanent anzusehen. 
Alle Jahre mie dem rten Oktober wird eine 
von Uns angeordnete Liste der geheimen Räthe 
erscheinen. Diesenigen, welche nicht auf dieser 
biste stehen, hören von selbst auf, geheime 
Raͤthe zu seyn. 
Art. 3. Der Gehalt eines geheimen Raths 
wird auf 4500 Gulden festgesezt, mit Einrech- 
nung desjenigen, den ein Mieglied wirklich 
schon beziht. 
Art. 4. Dee Gehalt des General: Sekre- 
tärs ist 4000 Gulden; was derselbe dermal 
bezieht, wird gleichfalls eingerechnet. 
Art. S. Die auf Lebenszeit ernannten gehel- 
men Rähe und der General-Sekretär erhal- 
ten alle Vortheile der Pragmatik für den. 
Scaatsdienst, wenn sie ihnen nicht schon nach 
ihren beherigen Dienstverhälenissen zustehen; 
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