1329
Königlich-Baierisches
1330
Regierungsblatt.
XXVIII. Stück. München, Mittwoch den a2. Juni 1308.
Organisches Edikt.
(Die Bildung des geheimen Raths betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Hben zur Vollziehung der im III. Titel
G. 2 — 3 der Konstitution uͤber die Errich-
tung des geheimen Raths enthaltenen allgemei-
nen Bestimmungen folgende organische Anord-
nungen zu treffen beschlossen, und beschliessen
hiemit wie folgt:
Erster Titel.
Konstituirung des Personals.
Artikel 1. Wir und Unser Kronprinz woh-
nen den Sizungen des geheimen Nathe bei.
Dieser soll bestehen -
s)ausUnsernMinist-rn,
b) aus zwoͤlf, hoͤchstens sechszehn geheimen
Rächen, die Wir ernennen werden,
6 ) auch Unsere Kronbeamte können während
ihrer Anwesenheit in Unserer Residenz den
Sizungen des geheimen Raths beiwohnen,
und nehmen alsdann ihren Plaz nach Un-
seren Ministern,
d) die Stelle des General" Sekretärs bei
dem geheimen Nache wird Unserm geheimen
Konferenz: Sekreiär übertragen.
Art. 2. Die geheimen Räche werden an-
fänglich von Uns nur auf Ein Jahr ernannt,
und sind nicht eher, als nach sechsjähriger un-
unterbrochener Dienstesleistung in dieser Eis
genschaft als permanent anzusehen.
Alle Jahre mie dem rten Oktober wird eine
von Uns angeordnete Liste der geheimen Räthe
erscheinen. Diesenigen, welche nicht auf dieser
biste stehen, hören von selbst auf, geheime
Raͤthe zu seyn.
Art. 3. Der Gehalt eines geheimen Raths
wird auf 4500 Gulden festgesezt, mit Einrech-
nung desjenigen, den ein Mieglied wirklich
schon beziht.
Art. 4. Dee Gehalt des General: Sekre-
tärs ist 4000 Gulden; was derselbe dermal
bezieht, wird gleichfalls eingerechnet.
Art. S. Die auf Lebenszeit ernannten gehel-
men Rähe und der General-Sekretär erhal-
ten alle Vortheile der Pragmatik für den.
Scaatsdienst, wenn sie ihnen nicht schon nach
ihren beherigen Dienstverhälenissen zustehen;
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