Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Titel I. 
Dom Staatsgebiete. 
Artikel 1. 
Alle Landesteile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen 
Umfange bilden das preußische Staatsgebiet. 
1. Entstehungsgeschichte. — In der Reg Vorl lautete der Artikel: 
„Alle Landesteile der preußischen Monarchie in ihrem gegenwärtigen 
Umfange, mit Ausschluß der, einer besonderen nationalen Re- 
organisation und Verfassung vorbehaltenen Teile des Großherzogtums 
Posen, bilden das zum Deutschen Bunde gehörige preußische Staats- 
gebiet.“ Der KommEntw der NatVers gab diesem Satz durch 
Streichung des auf Posen bezüglichen Vorbehaltes die heute geltende 
Fassung; die Motive (Rauer 120) bemerken hierzu, die nationale Re- 
organisation im Großherzogtum Posen sei noch nicht ausgeführt, es 
könne also daraus keine Veranlassung entnommen werden, um diesen 
Landesteil von den Wohltaten der neuen Verfassung auszuschließen. 
Auch sei die nationale Reorganisation kein Grund, um dem Groß- 
herzogtum Posen eine besondere Verfassung zu geben. Die Zentral- 
abtellungen nahmen diese Fassung an, auch das Plenum der NatVers 
änderte daran nichts, fügte aber als Abs. 2 des Art. 1 folgende Sätze 
hinzu: „Den Bewohnern des Großherzogtums Posen werden die ihnen 
bei der Verbindung des Großherzogtums Posen mit dem preußischen 
Staate eingeräumten Rechte gewährleistet. Ein gleichzeitig mit dieser 
Verfassungsurkunde zu erlassendes organisches Gesetz wird diese Rechte 
näher festsetzen“ (Verh. der Nat Vers 3 1673 ff., 1733 ff.). Die oktr B 
ging durch Streichung dieser Sätze wieder auf den KommEntw zu- 
rück und lautet demgemäß ihr erster Artikel wie dort: „Alle Landesteile 
der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden das preußische 
Staatsgebiet.“ Diese Fassung passierte die Revision unverändert. 
Weiteres zur Entstehungsgeschichte des Art. 1 s. u. S. 69 unter III. 
5.
	        
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