Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

_ 14 — 
damit vereinigen und sind Illustrationen. Z. B. waren BERWICKS 
Fall in Cases temp. Talbot 281, Triquet v. Bath (3 Burr. 1,480), 
Heathfield v. Chilton (4 Burr. 2,016) Fälle, in welchen das Bot- 
schafterprivileg, wie im Völkerrecht aufgestellt, von den Gerichten 
anerkannt und verwirklicht worden ist. Die bei Prüfung der 
diese Materie betreffenden, besonderen und anerkannten, völker- 
rechtlichen Regel gerichtsseitig abgegebene Erklärung, dass das 
Völkerrecht Bestandteil des englischen Rechts sei, darf indessen 
nicht aufgefasst werden, als schliesse dieselbe als Bestandteile 
des englischen Rechts auch die Ansichten in der Literatur über 
Fragen ein, bezüglich welcher sich eine Zustimmung Englands 
nicht nachweisen lässt, und zwar umsoweniger, falls diese An- 
sichten den Prinzipien des englischen Rechts widersprechen, wie 
dieselben von den englischen Gerichten ausgesprochen sind. Die 
Entscheidungen i. S. Wolff v. Oxholm (6 M. u. S. 92) und i. S. 
Rex v. Keyn (2 Ex.Div.) sind nur Beispiele für dieselbe Regel, 
dass bei Anwendung des Rechts eines Staates völkerrechtliche 
Fragen entstehen und zu prüfen sein können. 
Der Erfolg der Klägerin muss von dem dritten Teile der 
klägerischen Behauptung abhängen, dass die klägerischen An- 
sprüche, welche auf dem angeblichen Prinzip beruhen sollen, dass 
der erobernde Staat durch die Verpflichtungen des eroberten 
Staates gebunden sei, sich auf dem Wege der Petition of Right 
erzwingen liessen. Die auf dem Pfade der Klägerin liegenden 
Schwierigkeiten ergeben sich am besten aus der Prüfung dieser 
Behauptung. Klägerin gibt zu, dass der erobernde Staat eine 
beliebige Beordnung mit dem besiegten Staate vornehmen kann, 
und ferner, dass Klassen von Verpflichtungen existieren können, 
für welche sich verständigerweise nicht behaupten lasse, dass 
der erobernde Staat dieselben mit der Annexion auf sich nehme, 
z. B. Verpflichtungen zur Rückzahlung von für den Krieg ver- 
ausgabten Geldern. Das Gericht hat mehrfach die Frage ge- 
stellt, nach welcher von Staatsgerichten anwendbaren Regel des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.