_ 14 —
damit vereinigen und sind Illustrationen. Z. B. waren BERWICKS
Fall in Cases temp. Talbot 281, Triquet v. Bath (3 Burr. 1,480),
Heathfield v. Chilton (4 Burr. 2,016) Fälle, in welchen das Bot-
schafterprivileg, wie im Völkerrecht aufgestellt, von den Gerichten
anerkannt und verwirklicht worden ist. Die bei Prüfung der
diese Materie betreffenden, besonderen und anerkannten, völker-
rechtlichen Regel gerichtsseitig abgegebene Erklärung, dass das
Völkerrecht Bestandteil des englischen Rechts sei, darf indessen
nicht aufgefasst werden, als schliesse dieselbe als Bestandteile
des englischen Rechts auch die Ansichten in der Literatur über
Fragen ein, bezüglich welcher sich eine Zustimmung Englands
nicht nachweisen lässt, und zwar umsoweniger, falls diese An-
sichten den Prinzipien des englischen Rechts widersprechen, wie
dieselben von den englischen Gerichten ausgesprochen sind. Die
Entscheidungen i. S. Wolff v. Oxholm (6 M. u. S. 92) und i. S.
Rex v. Keyn (2 Ex.Div.) sind nur Beispiele für dieselbe Regel,
dass bei Anwendung des Rechts eines Staates völkerrechtliche
Fragen entstehen und zu prüfen sein können.
Der Erfolg der Klägerin muss von dem dritten Teile der
klägerischen Behauptung abhängen, dass die klägerischen An-
sprüche, welche auf dem angeblichen Prinzip beruhen sollen, dass
der erobernde Staat durch die Verpflichtungen des eroberten
Staates gebunden sei, sich auf dem Wege der Petition of Right
erzwingen liessen. Die auf dem Pfade der Klägerin liegenden
Schwierigkeiten ergeben sich am besten aus der Prüfung dieser
Behauptung. Klägerin gibt zu, dass der erobernde Staat eine
beliebige Beordnung mit dem besiegten Staate vornehmen kann,
und ferner, dass Klassen von Verpflichtungen existieren können,
für welche sich verständigerweise nicht behaupten lasse, dass
der erobernde Staat dieselben mit der Annexion auf sich nehme,
z. B. Verpflichtungen zur Rückzahlung von für den Krieg ver-
ausgabten Geldern. Das Gericht hat mehrfach die Frage ge-
stellt, nach welcher von Staatsgerichten anwendbaren Regel des