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Quellen und Entscheidungen.
Die Haftung der Postverwaltung für die De-
likte ihrer Beamten.
Ein Beitrag eines englischen Gerichts zum Post- und Telegraphenwesen.
Von
Rechtsanwalt Dr. C. H. P. InuULsen, Birkbeck Bank Chambers,
Holborn, London.
In einem auf Entschädigung wegen Körperverletzung ge-
richteten Prozesse gegen einen in der Postverwaltung angestellten
Ingenieur, der Telegraphendrähte hatte legen lassen und. an-
geblich versäumt hatte, einen Fussweg gehörig zu reparieren,
gestattete das Gericht dem Kläger, den Generalpostmeister in
seiner korporativen Eigenschaft als Mitbeklagten nachträglich in
den Prozess hineinzuziehen. Auf die vom Generalpostmeister
gegen diese Verfügung eingelegte Berufung liess der Kläger fol-
gendes vortragen: Der anscheinend entgegenstehende, alte Satz,
dass weder die Krone, noch die direkten Repräsentanten der-
selben mit einer Deliktsklage belangt werden könnten, sei zu
einer Zeit entstanden, wo einmal im Deliktsbegriffe das mora-
lische Element eine grössere Rolle gespielt habe, als heute, und
wo ferner die Krone noch nicht Aufgaben übernommen habe,
die einen Gewerbebetrieb einschliessen. Die Privatgesellschaf-
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