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Der örtliche Geltungsbereich der Immunität
der Landtagsabgeordneten.
Von
Rechtsanwalt Dr. Kahn, Mainz.
Durch die Verhaftung des Abgeordneten ABRECHT ist eine
Streitfrage wieder aktuell geworden, die die Theorie des deutschen
Staatsrechts und Strafprozeßrechts im Anschluß an einen anderen
Fall’? wiederholt beschäftigt hat: Die Frage, inwieweit die Vor-
schriften über die Immunität der Landtagsabgeordneten eines Bun-
desstaates die Gerichte und Behörden der anderen Bundesstaaten
binden.
In einem Aufsatz in der Frankfurter Zeitung habe ich be-
reits die maßgebenden Gesichtspunkte, die meiner Auffassung nach
für die Entscheidung dieser Frage in Betracht kommen, aus-
einander gesetzt. Natürlich nur inkurzen Umrissen und ohne aus-
giebige Verwertung der gesamten Literatur, wie dies ja bei der
Publikation in einer Tageszeitung naturgegeben ist. An dieser
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! Nämlich den Fall des hessischen Landtagsabgeordneten Ulrich, der
im Jahre 1886 von der sächsischen Staatsanwaltschaft Chemnitz zum Zwecke
der Strafvollstreckung verhaftet werden sollte. Die Streitfrage wurde da-
mals nicht entschieden, weil sich Ulrich schließlich freiwillig zum Straf-
antritt stellte.