Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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zeit des Gesetzes von 1842 nur noch als dunkler Untergrund der 
Gesamtauffassung zugrunde liegen dürfte. So behält die Bezeich- 
nung Indigenat neben Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerrecht 
ihre Berechtigung, nur daß sie jetzt nicht mehr die nur dingliche 
Zugehörigkeit zum Staat, sondern übertragen die persönliche Zu- 
gehörigkeit ausdrückt, die die dingliche in sich schließt. Auch die 
im Ausland geborenen Kinder preußischer Untertanen sind Preußen, 
besitzen das Indigenat!®®. Und in diesem Sinne ist auch der gleich- 
wertige Gebrauch der Bezeichnung Indigenat, Staatsbürgerrecht und 
Staatsangehörigkeit in Art. 3 RV. zu verstehen. Gemeint ist das 
mitgliedschaftliche Rechtsverhältnis zum Staat, wie wires für Preußen 
gefunden haben, das nicht sowohl eine persönliche als auch eine 
dingliche Seite hat!“, so daß bei Verdunkelung der einen noch recht 
wohl die andere Seite Wirkungen äußern kann, während die sog. 
Entlassung in Verbindung mit erfolgender Auswanderung beide 
Seiten dieses mitgliedschaftlichen Verhältnisses endgültig löst. So 
erklärt es sich, daß auch gegenüber solehen Personen, für die die 
persönliche Seite des mitgliedschaftlichen Verhältnisses infolge 
„Ausbürgerung“ erloschen ist, die dingliche Seite des mitglied- 
schaftlichen Verhältnisses sich sowohl in dem völkerrechtlichen 
Anspruch des fremden Staats auf Uebernahme, wie gegenüber 
dem betr. Individuum selbst äußert, wie dies in $ 21 Abs. 5 des 
163 Jjeber die Stellung dieser Kinder vgl. Min.Bl. 1858/150. Sie ver- 
lieren bei Aufenthaltsgemeinschaft die Staatsangehörigkeit durch Fristab- 
lauf mit dem gesetzlichen Vertreter. Die Praxis erkennt hier ohne es zu 
wollen die im Text vertretene Auffassung von der Zweiseitigkeit des mit- 
gliedschaftlichen Verhältnisses an einer Stelle an, wo es nahelag, durchaus 
die persönliche Seite zu betonen: diese Kinder konnten bei der Auswande- 
rung des gesetzl. Vertreters ja noch gar nicht entlassen werden! 
16 Die Verschiedenheit in den einzelnen Staaten des Nordd. Bundes 
bzw. des Reichs bestand nur darin, daß bald die eine, bald die andre 
Seite dieses Verhältnisses in den Vordergrund geschoben war. — Zur Ver- 
meidung von Mißverständnissen sei bemerkt, daß die dingliche Seite der 
Staatsangehörigkeit nicht etwa die Geburtsangehörigkeit ist, wenn sie auch 
mit dieser, wenigstens geschichtlich, zusammenhängt.
	        
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