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sind, des weiteren aber auch möglicherweise gegen den Unter-
stützten selbst ?.
L DieErsatzansprüche gegenDritte, abgesehen
vom Unterstützten selbst‘.
1. Die Grundlage für die Ersatzansprüche gegen die sonsti-
gen alimentationspflichtigen Privatpersonen gibt dem Armenver-
band die Vorschrift des $ 62 UWG.: in demselben Maße und
unter denselben Voraussetzungen, als dem Unterstützten selbst
ein Recht auf Unterhaltsleistungen zusteht, ist der Armenverband
befugt, von den dritten Personen Ersatz der von ihm gewährten
Unterstützungen zu verlangen. Den Regelfall bildet also wohl.
daß Personen vorhanden sind, die auf Grund der $$ 1601 ff. BGB.
dem Hilfsbedürftigen gegenüber unterhaltspflichtig sind, also etwa
ein Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern oder auch der uneheliche Erzeu-
ger nach $ 1708 II BGB. Möglicherweise kämen hier auch solche
Personen in Betracht, die etwa auf Grund der Deliktsvorschriften
des BGB. oder der Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes
bzw. des Kraftfahrzeuggesetzes rentenverpflichtet sind, ebenso
Krankenkassen, Versicherungsanstalten usf. ®.
2. Die genannten Personen, in erster Linie die alimentations-
pflichtigen Verwandten, sind näher verpflichtet, den Hilfsbedürf-
tigen zu unterstützen als der Armenverband, näher also auch als
ein „definitiv“ verpflichteter Armenverband im oben erwähnten
Bestimmungen, auf Grund deren der Fiskus zur Zahlung einer Pension ver-
pflichtet ist, ebenso die Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Invaliden-
versicherungsanstalten; im Vordergrunde aber stehen wohl die Vorschriften
des BGB. über die Alimentationspflicht der gradlinigen Verwandten, des
außerehelichen Erzeugers und der Erben. Vgl. hierzu auch EGER, Komm.
z. UWG. 1909 S. 434 ff. und RGZ. Bd. 2, S. 45.
2 Diese Ansprüche beruhen auf Landesrecht; hierüber weiter unten.
® Hierüber insbes. unter II, vgl. auch GrucHoT Bd. 41 S. 90 ff., 229 fl.
* So wohl die herrschende Meinung nach dem Vorgange des Reichs-
gerichts; vgl. auch EeER a. a. O. S. 484, 485.