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Sinne. Die diesem Prinzip zugrundeliegende ratio ist so einleuch-
tend, daß sie nur kurzer Erwähnung bedarf: der Staat soll zwar
für seine Armen sorgen, aber die öffentliche Unterstützung
soll die ultima ratio bilden. Zeigt sich, daß irgendwelche an-
deren Personen, an der Spitze alimentationspflichtige Verwandte,
vorhanden sind, die unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind,
so muß der Staat seiner Unterstützungspflicht ledig sein, soweit
diese Personen die vorhandene Hilfsbedürftigkeit des Armen hin-
reichend zu decken imstande sind. Denn’mögen auch diese für
eine größere Anzahl von Personen zu sorgen haben, der Kreis
derjenigen, deren Hilfsbedürftigkeit der Staat den von ihm ge-
schaffenen Armenverbänden zu mildern aufgetragen hat, bleibt
doch stets der größere. Dies muß die Versetzung der Armen-
verbände an die letzte Stelle der Unterstützungspflichtigen recht-
fertigen.
3. Hat nun ein Armenverband einem Hilfsbedürftigen Un-
terstützungen gewährt und stellt sich heraus, daß irgend eine
zur Unterstützung näher verpflichtete Person vorhanden ist, so
berechtigt dieser Umstand den Armenverband zur Rückforde-
rung des Geleisteten von dem Näherverpflichteten. Das bestimmt
362 UWG. Hierin ist, wie die herrschende Meinung lehrt, eine
cessio legis enthalten®. Dies kann jedoch nicht zugegeben wer-
den: jede cessio legis setzt voraus, daß im Moment des Ueber-
gangs der Anspruch bei einem anderen geruht habe. Besteht in
diesem Augenblick aber überhaupt kein Anspruch, so kann natur-
gemäß auch von einem Uebergang auf einen anderen nicht die
Rede sein. Der Dritte, also etwa der näher verpflichtete Ab-
kömmling des Unterstützten, könnte nämlich dem Ersatz begeh-
renden Armenverband entgegenhalten, daß er zu einer Alimen-
tation für die Vergangenheit prinzipiell gar nicht verpflichtet sei
($ 1613 BGB.)®. Hierauf dürfte er sich auch dem Armenverband
5 Vgl. SCHARFER bei GRUCHOT Bd. 41 S. 230 ff.
® SCHAEFER a. a. O. S. 282.