Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezogen  werden,  auch  wenn
sie  kündbar  sind  oder  widerrufen  werden  können,  übrigens  unter  der  Voraussetzung,  daß
dieselben  nicht  als  Teil  eines  Diensteinkommens  bezogen  oder  mit  Rücksicht  auf  frühere
Dienstleistung,  Arbeit  oder  Berufstätigkeit  einer  Person  an  diese  selbst  oder  deren  Hinterbliebenen
  gereicht  werden.  Unterstützungen  und  andere  Zuwendungen,  deren  Entrichtung
von  dem  freien  Willen  des  Gebers  abhängig  ist,  bilden,  auch  wenn  sie  sich  tatsächlich
wiederholen,  keine  steuerbaren  Rentenerträgnisse.  Im  übrigen  macht  es  keinen  Unterschied,
ob  die  Verpflichtung  des  Gebers  gegen  den  Empfänger  der  Rente  selbst  oder  gegen  einen
Dritten  rechtsverbindlich  eingegangen  ist.

Als  steuerbare  Renten  sind  besonders  zu  nennen:

1)  vererbliche  Renten,  z.  B.  die  reichsschlußmäßigen  Staatskasserenten,  die  Siedensrenten
  in  der  Stadt  Hall,  sowie  die  Entschädigungen  für  verlorenen  Umgeldsbezug
  oder  genossene  Umgeldsfreiheit;

2)  Leibrenten,  worunter  auch  die  von  adeligen  Gutsbesitzern  an  Mitglieder  ihrer
Familie  zu  entrichtenden  Apanagen,  Wittume  und  Alimente,  sowie  die  Präbenden
des  Stifts  Oberstenfeld  und  die  Ordenspensionen  gehören;  ferner  die  Leibgedinge
und  Zuschüsse,  welche  jemand  auf  Grund  rechtlicher  Verpflichtung  einem  Andern
auf  dessen  Lebensdauer  oder  auch  auf  einen  kürzeren  Zeitraum  in  bestimmter
Wiederkehr  zu  leisten  hat,  sowie  Schadensersatzrenten,  welche  auf  Grund  von
§843  ff.  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  oder  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871,
Reichs-Gesetzbl.  S.  207,  gereicht  werden.  Als  steuerpflichtige  Ordenspensionen
gelten  nicht  die  nach  Art.  8  Ziff.  7  des  Einkommensteuergesetzes  steuerfreien,  mit
Kriegsdekorationen  verbundenen  Ehrenzulagen.

Unter  die  Zinsen  und  Renten,  welche  nach  Art.  1  letzter  Absatz  des  Gesetzes  nicht
der  Kapitalsteuer,  sondern  nur  der  Einkommensteuer  unterliegen,  fallen  insbesondere  die
Zinsen  aus  Ablösungs=  und  anderen  Pfründkapitalen,  wenn  sie  von  dem  Stelleninhaber
  als  Besoldungsteil  bezogen  werden,  desgleichen  Wartegelder,  Ruhegehalte,
Witwen=  und  Waisenpenfionen,  ständige  Unterstützungen  und  ähnliche  mit  Beziehung  auf
frühere  Dienstleistung,  Arbeit  oder  Berufstätigkeit  gewährten  Bezüge,  mögen  für  den
Erwerb  des  Rechts  Beiträge  bezahlt  worden  sein  oder  nicht.

Nur  der  Einkommensteuer  unterliegen  ferner  die  auf  Grund  der  gesetzlichen  Unfall-