Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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tretung von Staatsgebiet) der Staatsgrenzen in Kraft eines (ein- 
fachen) Gesetzes; Grenzberichtigungen, durch welche nur einzelne 
Stücke zur Herstellung einer geordneten Abgrenzung ausgetauscht 
oder abgelassen werden, nicht aber ein Staatsangehöriger abge- 
treten wird, können ohne Zustimmung der Landesvertretung ge- 
schehen 1, 
In Schaumburg-Lippe'" bedarf jede Grenzveränderung 
der Genehmigung des Landtages !““, 
In Lippe-Detmold!% ist eine Grenzänderung nicht vor- 
gesehen. 
InLübeckundBremen!% ist zum Erwerb und zur Veräuße- 
rung von Gebietshoheit ein Beschluß von Senat und Bürgerschaft 147, 
inHamburg'“# zu Gebietsveräußerungen ein verfassungänderndes 
— bei bloßen Grenzregulierungen ein einfaches — Gesetz er- 
forderlich !*9, 
Die Terminologie der meisten dieser Verfassungsvorschriften 
mutet uns recht mittelalterlich an. Die Erklärung liegt auf der 
Hand. Stammen sie doch überwiegend aus der Zeit, in der die 
patrimoniale Staats- und Gebietsauffassung noch nicht lange über- 
wunden, die Verwendung zivilrechtlicher Begriffe für öffentlich- 
rechtliche Materien noch gang und gäbe war. Daß diese zivil- 
rechtlichen Bezeichnungen heute in die entsprechenden publizisti- 
schen Vorstellungen umgedeutet werden müssen und dürfen, unter- 
liegt keinem Zweifel. Daher sind die in den verschiedenartigsten 
142 Rev. Staatsgrundgesetz v. 14. April 1852, $ 4. 
143 BESELER, StVR. des Fürstentums Sch.-L. 1910, 1. 
144 Verf.-Ges. v. 17. Nov. 1868, Art. 1 Abs. 2. 
145 FALKMANN, Das StR. des Fürstentums Lippe, in MARQUARDSENS 
HB. 3. Bd., 11, 1, 1884, 179 £f. 
14€ BOLLMANN, Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und 
Lübeck, 1914, 21. 
147 Lübeok: Verfassung v. 7. April 1875, Art. 50, II. Bremen: Verfassung 
v. 21. Febr. 1854, $$ 56, 58”. 
148 y. Merıe, Das Hamburgische Staatsrecht, 1891, 27. 
140° Verfassung v. 13. Oktober 1879, Art. 2.