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St. Petersburg Ausdruck gefunden hat. Die Bewah-
rung des Postgeheimnisses ist in keinem der völkerrecht-
lichen Postverträge zur Pflicht gemacht, und besteht in dieser
Hinsicht auch zur Zeit noch in civilisirten Ländern vielfach eine
recht laxe und bedenkliche Praxis. GNEIsST führt in seinem eng-
lischen Verwaltungsrechte an, dass in England zur Zeit
noch das Statut der Königin Anna gilt, wodurch auf Befehl
eines Staatssecretärs Briefe angehalten und geöffnet werden
dürfen.
Bis dahin ist überwiegend angenommen worden, dass die
Telegraphenverwaltung für dierichtige und pünktliche
Ueberkunft der Depeschen rechtlich nicht verantwort-
lich sei. Die Telegraphenverwaltungen haben sich stets ge-
weigert, für Fehler und Unpünktlichkeiten, welche begangen wur-
den, dem dadurch Verletzten eine Entschädigung zu gewähren.
In einigen Ländern, in Frankreich, Belgien, den Nieder-
landen und der Schweiz ist diese Verpflichtung gesetzlich
ausgeschlossen, die Rechtsfrage findet dadurch in diesen ihre
formelle Erledigung. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist
diese Auffassung aber rechtlich unbegründet. Dies führt auch
MEILI in seinem Telegraphenrechte sehr gründlich aus.
Von anderen ist die Einführung einer begrenzten Haftpflicht
befürwortet in der Weise, dass gegen Erhebung einer erhöhten
Gebühr, wie bei der Post bei dem Verluste eingeschriebener
Briefe, für verspätet oder gar nicht angekommene Depeschen
eine auf eine bestimmte Summe, etwa auf 50 Fres. bemessene
Entschädigung gewährt würde. In diesem Sinne machte bereits
auf der Conferenz zu Rom der französische Bevollmächtigte
einen Vorschlag, welcher jedoch mit allen gegen zwei Stimmen
abgelehnt wurde. Der Antrag wurde in St. Petersburg wie-
der aufgenommen und einer Specialcommission überwiesen, welche
die Annahme empfahl, die auch mit 13 gegen 6 Stimmen erfolgte.
Da die erforderliche Einstimmigkeit nicht zu erzielen war, so
schlug der französische Bevollmächtigte vor, dieser Bestimmung
einen facultativen Charakter zu geben. Dies ist auch geschehen,
da das Reglement zum St. Petersburger Vertrage in
Nr. 51 bestimmt, dass es im Verkehr mit Verwaltungen, welche