Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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bestritten werden können, wobei die ordentliche Staatssteuer auf 
1!/a °/oo festgestellt ist. Dieser alte Referendumscanton steht 
nunmehr in Bezug auf „Volksrechte* mit Ausnahme von Frei- 
burg am weitesten auf Seite der Repräsentativverfassungen. 
Neuenburg (bis 1848 monarchisch, durch einen preussischen 
Statthalter, regierter Staat und zugleich Bundesglied der Eid- 
genossenschaft) hat facultatives Referendum über Gesetze und 
allgemein verbindliche Grossrathsbeschlüsse, die nicht dringlicher 
Natur sind, auf Begehren von 3000 Stimmberechtigten. Dring- 
lichkeit kann nur von °s der anwesenden Grossrathsmitglieder 
ausgesprochen werden, eine Bestimmung die in der Eidgenossen- 
schaft fehlt. 
Initiative von ebenfalls 3000 Activbürgern. Der Grosse Rath 
kann das Begehren annehmen, oder es mit oder ohne Abände- 
rungsvorschläge der Volksabstimmung unterwerfen. 
Endlich obligatorisches Referendum in Bezug auf die Organi- 
sation der Kirchen. 
Genf hat ein facultatives Referendum auf Begehren von 
3500 Activbürgern. Ausgenommen sind Gesetze und Beschlüsse 
von besonderer Dringlichkeit und das jährliche Budget, ein- 
geschlossen dagegen ausdrücklich die Einführung von neuen, oder 
die Erhöhung bestehender Steuern, Aufnahme von Anlehen und 
Ausgabe von Staatsschuldscheinen. 
Man kann dieser Zusammenstellung leicht entnehmen, dass 
sich die Cantone an kein bestimmtes Muster gehalten haben, son- 
dern in ihren Bestimmungen ziemlich willkürlich, jeder nach 
seinem besonderem Geschmacke vorgegangen sind. An das Eid- 
genössische Gesetz haben sich gänzlich bloss der jüngste Referendums- 
canton Tessin und annähernd noch Neuenburg in seiner jetzigen 
Verfassung von 1879 angeschlossen, einen Schatten des ehemaligen 
Vetos hat St. Gallen beibehalten, doch ist es desshalb nicht mehr 
(wie diess mitunter noch seit 1875 geschieht) ein Veto-Canton zu 
nennen. Eigenthümlich in Bezug auf die Einrichtung ihres 
Finanzreferendums sind besonders Aargau und Bern, doch hat das 
letztere den Beschluss des vierjährigen Budgets durch das Volk, 
in Folge übler Erfahrung damit, nach Verlauf von zwei solchen 
Perioden fallen lassen. Am vollständigsten vielleicht sind die
	        
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