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stand, sondern Alles auf Praxis beruhte, so dass z. B. auch die
einzeln gefassten finanzielle Beschlüsse (nicht bloss das Budget)
dem Volke nicht vorgelegt wurden und auf dem Wege der „landes-
polizeilichen Verordnung“ selbst wichtige Gesetze, wie die oben
schon erwähnte Forstordnung, durch den Grossen Rath allein er-
lassen wurden !°). Würde diese Schwierigkeit in der Definirung
nicht bestehen und zugleich im concreten Falle die Bevölkerung
hinreichend befähigt und charaktervoll zur Ausübung des Gesetz-
gebungsrechtes erscheinen, so wäre das obligatorische Referendum
überall in einem Einheitsstaate die zweckmässigste der Formen
dieser demokratischen Institution. Sie allein macht das Volk in
Wirklichkeit zum Gesetzgeber und gibt ihm das wahre und erhebende
Bewusstsein, seine Geschicke in eigener Hand zu behalten, bei
allen anderen Einrichtungen ist diess nicht der Fall. Ebenso wird
allein durch das obligatorische Referendum der Zweck erreicht,
das gesammte Volk mit seiner Gesetzgebung vertraut zu machen
und es beständig auf dem Laufenden zu erhalten. Alle anderen
Einrichtungen erreichen diess nur theilweise und unvollständig;
sie verlegen es in die zufällige Willkür einzelner Parteien oder
der Repräsentantenversammlung selbst, welche Gegenstände von
dem Volke und welche ohne (dasselbe beschlossen werden sollen.
Endlich hat das obligatorische Referendum den ungemein grossen
Vortheil, dass es ohne alle Agitation ganz ruhig vor sich geht
und die Leidenschaften in weit geringerem Massstabe entzündet
als einzelne der anderen Einrichtungen, die stets mit einer ab-
sichtlichen Erregung des Volkes in’s Werk gesetzt werden müssen
und hauptsächlich in dem unschwer zu erweckenden Misstrauen
republikanischer Bevölkerungen gegen ihre Obrigkeiten einen nie
versagenden Hebel besitzen, der aber auf die Dauer für das ge-
sammte Staatsleben schädlich wirkt. Davon ist bei dem obliga-
10%) Nirgends wird überhaupt dem Volke das Budget vorgelegt. Das
Bernische Referendumsgesetz von 1869 hatte zwar den Versuch gemacht ein
sogenanntes „vierjähriges Budget“, einen allgemeinen summarischen Voran-
schlag für eine längere Finanzperiode votiren zu lassen. Der Versuch miss-
lang aber vollständig, diese Voranschläge konnten nicht entfernt eingehalten
werden. Jetzt hat das Volk bloss noch die Bestimmung des Steueransatzes
und ein Finanzreferendum neben dem sonstigen.