Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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können unbedenklich zugeben, dass jene Rechtsverhältnisse, welche 
durch das Finanzgesetz begründet werden, nach demselben auch 
beurtheilt werden müssen und werden sohin in dieser Richtung 
das Finanzgesetz auch als Gesetz im materiellen Sinne des 
Wortes ansehen. Der Gegensatz der Anschauungen muss aber 
sofort auch in der Praxis zu Tage treten, wenn wir annehmen, 
dass es sich um eine durch ein allgemeines Gesetz ohne 
zeitweise Beschränkung auferlegte Abgabe handeln würde. 
Könnte in einem solchen Falle durch blosse Aenderung der Auf- 
schrift des betreffenden Titels, durch Einreihung der Abgabe in 
eine andere Rubrik u. dergl. die Wesenheit der Abgabe alterirt, 
könnte auf diese Weise zum Nachtheile der intabulirten Hypothekar- 
gläubiger eine bisher als Personalsteuer erhobene Abgabe zur 
Realsteuer werden? Diejenigen, welche den Unterschied zwischen 
Gesetzen im materiellen Sinne und Gesetzen im formellen Sinne 
läugnen, werden diese Frage bejahen; ihre Gegner dürften aber 
bestreiten, dass eine Verschiebung der Posten des Budgets die 
Wirkung haben könne, dem bisherigen Rechtszustande zu dero- 
giren und subjective Rechte der einzelnen Staatsbürger zu 
beeinflussen. 
Der Fall D betrifft ein anderes Gesetz im formellen Sinne 
des Wortes, dessen Gegenstand die Organisation einer Staats- 
anstalt ist. Auch hier ergiebt sich uns die Frage: Haben wir 
es nur mit einem in Form eines Gesetzes erlassenen Verwaltungs- 
akte oder mit einem wirklichen Gesetze zu thun? Wurde das 
bisherige Recht durch diesen Akt beeinflusst? Wurde nicht 
speziell die juristische Persönlichkeit der Universitäten in An- 
sehung der dermaligen zwei Prager Universitäten restituirt? 
Wurde nicht den Eigenthümern der Häuser, in welchen die frag- 
lichen Kliniken miethweise untergebracht waren, durch das in Rede 
stehende Gesetz die Verbindlichkeit auferlegt, die Kliniken der 
betreffenden Universität in den bisher benutzten Localitäten für 
immer zu dulden, nachdem es sich doch offenbar dem vermeint- 
lichen Gesetzgeber gerade um bestimmte Localitäten, nicht 
um den Bestand von Kliniken überhaupt (in abstracto) handelte? 
Die bejahende Beantwortung dieser Fragen wäre wohl nicht zu 
umgehen, die in dem gefällten Erkenntnisse geäusserte Rechts-
	        
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