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können unbedenklich zugeben, dass jene Rechtsverhältnisse, welche
durch das Finanzgesetz begründet werden, nach demselben auch
beurtheilt werden müssen und werden sohin in dieser Richtung
das Finanzgesetz auch als Gesetz im materiellen Sinne des
Wortes ansehen. Der Gegensatz der Anschauungen muss aber
sofort auch in der Praxis zu Tage treten, wenn wir annehmen,
dass es sich um eine durch ein allgemeines Gesetz ohne
zeitweise Beschränkung auferlegte Abgabe handeln würde.
Könnte in einem solchen Falle durch blosse Aenderung der Auf-
schrift des betreffenden Titels, durch Einreihung der Abgabe in
eine andere Rubrik u. dergl. die Wesenheit der Abgabe alterirt,
könnte auf diese Weise zum Nachtheile der intabulirten Hypothekar-
gläubiger eine bisher als Personalsteuer erhobene Abgabe zur
Realsteuer werden? Diejenigen, welche den Unterschied zwischen
Gesetzen im materiellen Sinne und Gesetzen im formellen Sinne
läugnen, werden diese Frage bejahen; ihre Gegner dürften aber
bestreiten, dass eine Verschiebung der Posten des Budgets die
Wirkung haben könne, dem bisherigen Rechtszustande zu dero-
giren und subjective Rechte der einzelnen Staatsbürger zu
beeinflussen.
Der Fall D betrifft ein anderes Gesetz im formellen Sinne
des Wortes, dessen Gegenstand die Organisation einer Staats-
anstalt ist. Auch hier ergiebt sich uns die Frage: Haben wir
es nur mit einem in Form eines Gesetzes erlassenen Verwaltungs-
akte oder mit einem wirklichen Gesetze zu thun? Wurde das
bisherige Recht durch diesen Akt beeinflusst? Wurde nicht
speziell die juristische Persönlichkeit der Universitäten in An-
sehung der dermaligen zwei Prager Universitäten restituirt?
Wurde nicht den Eigenthümern der Häuser, in welchen die frag-
lichen Kliniken miethweise untergebracht waren, durch das in Rede
stehende Gesetz die Verbindlichkeit auferlegt, die Kliniken der
betreffenden Universität in den bisher benutzten Localitäten für
immer zu dulden, nachdem es sich doch offenbar dem vermeint-
lichen Gesetzgeber gerade um bestimmte Localitäten, nicht
um den Bestand von Kliniken überhaupt (in abstracto) handelte?
Die bejahende Beantwortung dieser Fragen wäre wohl nicht zu
umgehen, die in dem gefällten Erkenntnisse geäusserte Rechts-