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„en nature“ eingetragenen Wählers, in das er selbst nicht eingetragen ist,
gehören, oder endlich von dieser Steuer nur wegen vorgeschrittenen Alters
oder krankheitshalber enthoben sein; 3) zufolge des Artikels 2 des deutsch-
französischen Vertrags vom 10. Mai 1871 für die französische Nationalität
optirt und die amtliche Erklärung abgegeben haben, sich in der Gemeinde
niederzulassen (Gesetz vom 19. Juni 1871), oder 4) zu einem obligatorischen
Wohnsitz in der Gemeinde, sei es als Pfarrer eines vom Staate anerkannten
Cultus, sei es als öffentlicher Beamter, verpflichtet sein.
Alle Wähler der Gemeinde und alle in das Register der direkten Steuer
in der Gemeinde eingeschriebenen Bürger‘), die mehr als fünfundzwanzig
Jahre alt sind, können zu Gemeinderäthen gewählt werden. Die im aktiven
Dienste stehenden Soldaten und Matrosen, die gerichtlich unter Curatel ge-
stellten Personen, diejenigen, welche von den Kommunalabgaben entbunden,
oder durch die Armenverwaltung unterstützt sind, endlich die zu einem aus-
schliesslich persönlichen Dienste verwendeten Dienstboten, sind im allgemeinen
nicht wahlfähig. Es sind auch unfähig gewählt zu werden, aber nur in dem
Bezirk, in dem sie ihre Amtssitze haben, die Präfekten, die Unterpräfekten,
die Generalsekretäre, die Präfekturräthe, die Polizei-Beamten und Commissäre,
die activen Richter der Gerichte erster Instanz und der Apellgerichte, die
Friedensrichter, die Rechnungsbeamten des Communalvermögens, die Leiter
communaler Unternehmungen, die öffentlichen Lehrer, die Beamten der Prä-
fekturen und Unterpräfekturen, die Ingenieure und Wegebauaufseher, sowie die
Wegaufseher, die festangestellten Religionsdiener eines vom Staate anerkannten
Cultus, die von der Gemeinde bezahlten Functionäre. Endlich unbeschadet ihrer
sonstigen Wahlfähigkeit ausserhalb ihres Amtsbezirkes, können die Prä-
fekten, Unterpräfekten, Generalsekretäre der Präfektur, Polizeiagenten oder
Commissäre, Gouverneure, Direktoren oder Mitglieder des Rathes in den
Colonien, ihr Amt nicht mit der Führung des Amtes eines Gemeinderathes
kumuliren. Wenn sie mit einem solchen kraft einer Wahl beauftragt sind,
so haben sie binnen einer Frist von 10 Tagen, von der Verkündigung des
Wahlresultates ab, zwischen diesem Dienste und der Beibehaltung ihres
Amtes zu wählen. Wenn sie keine bestimmte Erklärung abgeben, so wird
angenommen, dass sie die Beibehaltung ihrer amtlichen Stellung vorgezogen
haben. Es muss noch bemerkt werden, dass in den Gemeinden, deren Be-
völkerung sich auf mehr als 500 Einwohner beläuft, Verwandte in auf- und
absteigender Linie, Brüder und Schwäger nicht zugleich Mitglieder des-
selben Gemeinderaths sein können.
Die Gemeinderäthe werden auf vier Jahre gewählt; sie werden am
ersten Sonntage des Monats Mai in ganz Frankreich vollständig neu gewählt,
sogar in dem Falle, dass sie zwischen zwei Generalwahlen gewählt worden
*) Es kann jedoch die Zahl der Gemeinderäthe, die am Tage der Wahl
nicht in der Gemeinde wohnen, das Viertel der Mitglieder des Rathes
nicht übersteigen.