Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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„en nature“ eingetragenen Wählers, in das er selbst nicht eingetragen ist, 
gehören, oder endlich von dieser Steuer nur wegen vorgeschrittenen Alters 
oder krankheitshalber enthoben sein; 3) zufolge des Artikels 2 des deutsch- 
französischen Vertrags vom 10. Mai 1871 für die französische Nationalität 
optirt und die amtliche Erklärung abgegeben haben, sich in der Gemeinde 
niederzulassen (Gesetz vom 19. Juni 1871), oder 4) zu einem obligatorischen 
Wohnsitz in der Gemeinde, sei es als Pfarrer eines vom Staate anerkannten 
Cultus, sei es als öffentlicher Beamter, verpflichtet sein. 
Alle Wähler der Gemeinde und alle in das Register der direkten Steuer 
in der Gemeinde eingeschriebenen Bürger‘), die mehr als fünfundzwanzig 
Jahre alt sind, können zu Gemeinderäthen gewählt werden. Die im aktiven 
Dienste stehenden Soldaten und Matrosen, die gerichtlich unter Curatel ge- 
stellten Personen, diejenigen, welche von den Kommunalabgaben entbunden, 
oder durch die Armenverwaltung unterstützt sind, endlich die zu einem aus- 
schliesslich persönlichen Dienste verwendeten Dienstboten, sind im allgemeinen 
nicht wahlfähig. Es sind auch unfähig gewählt zu werden, aber nur in dem 
Bezirk, in dem sie ihre Amtssitze haben, die Präfekten, die Unterpräfekten, 
die Generalsekretäre, die Präfekturräthe, die Polizei-Beamten und Commissäre, 
die activen Richter der Gerichte erster Instanz und der Apellgerichte, die 
Friedensrichter, die Rechnungsbeamten des Communalvermögens, die Leiter 
communaler Unternehmungen, die öffentlichen Lehrer, die Beamten der Prä- 
fekturen und Unterpräfekturen, die Ingenieure und Wegebauaufseher, sowie die 
Wegaufseher, die festangestellten Religionsdiener eines vom Staate anerkannten 
Cultus, die von der Gemeinde bezahlten Functionäre. Endlich unbeschadet ihrer 
sonstigen Wahlfähigkeit ausserhalb ihres Amtsbezirkes, können die Prä- 
fekten, Unterpräfekten, Generalsekretäre der Präfektur, Polizeiagenten oder 
Commissäre, Gouverneure, Direktoren oder Mitglieder des Rathes in den 
Colonien, ihr Amt nicht mit der Führung des Amtes eines Gemeinderathes 
kumuliren. Wenn sie mit einem solchen kraft einer Wahl beauftragt sind, 
so haben sie binnen einer Frist von 10 Tagen, von der Verkündigung des 
Wahlresultates ab, zwischen diesem Dienste und der Beibehaltung ihres 
Amtes zu wählen. Wenn sie keine bestimmte Erklärung abgeben, so wird 
angenommen, dass sie die Beibehaltung ihrer amtlichen Stellung vorgezogen 
haben. Es muss noch bemerkt werden, dass in den Gemeinden, deren Be- 
völkerung sich auf mehr als 500 Einwohner beläuft, Verwandte in auf- und 
absteigender Linie, Brüder und Schwäger nicht zugleich Mitglieder des- 
selben Gemeinderaths sein können. 
Die Gemeinderäthe werden auf vier Jahre gewählt; sie werden am 
ersten Sonntage des Monats Mai in ganz Frankreich vollständig neu gewählt, 
sogar in dem Falle, dass sie zwischen zwei Generalwahlen gewählt worden 
*) Es kann jedoch die Zahl der Gemeinderäthe, die am Tage der Wahl 
nicht in der Gemeinde wohnen, das Viertel der Mitglieder des Rathes 
nicht übersteigen.
	        
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