Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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lediglich von dem zuletzt besprochenen Gesichtspunkte einer Inter- 
pretation der Bestimmung über Diäten der Abgeord- 
neten, wo solche gewährt sind, leiten zu lassen haben, 
hinsichtlich derjenigen Gesetzgebungsfactoren aber, deren 
Mitglieder keine Entschädigungen beziehen'?), sollte er 
stets dem Staate die Stellvertretungskosten für den 
gewählten Beamten zur Last legen. 
19) Dies bezieht sich hinsichtlich des Reichstages auf die Gesetzgebung 
des Reichs oder der Gliedstaaten betrefis der in denselben gewählten Lan- 
desbeamten, sowie hinsichtlich der Einzellandtage gewisser Gliedstaaten 
(z. B. des preussischen) auf die Partikulargesetzgebung betrefis der Be- 
amten als Mitglieder der ersten Kammer.
	        
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