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zweifellosen Zweckbestimmung des unternommenen Ganges im
Banne des versicherungspflichtigen Betriebes stand, dessen Stätte
für seine Betriebsthätigkeit das ganze Gebiet der Burg umfasste“.
Wollte man aber daraus den Schluss ziehen, dass der Versicherte
dann „im Banne des Betriebes“ steht, wenn er Handlungen vor-
nimmt, welche den Zwecken des Betriebes dienen, und dass der
Gang zur Betriebsstätte eine solche Zweckhandlung darstellt, so
müsste doch offenbar dasselbe gelten, auch wenn der Platz für
das Mittagessen sich nicht auf dem Grundstücke, innerhalb dessen
die Beschäftigung sich vollzieht, sondern ausserhalb desselben ge-
legen ist. Allein eine andere Entscheidung des R.V.A. belehrt
uns sofort, dass, wenn der Arbeiter sich zum Mittagessen nach
seiner Wohnung begeben hat und von dort zurückkehrend beim
Falle auf dem gefrorenen Boden sich einen Bruch des Hand-
gelenks zuzieht, dann ein Betriebsunfall nicht gegeben ist !?!).
So werden wir darauf geführt, dass in der Formel „im Banne
des Betriebes“ in der That nichts weiter liegt, als eine unbewusste
Urgirung des örtlichen Moments des geschehenen Unfalls, und
dies wird auch durch eine Reihe weiterer Entscheidungen bestätigt.
So befindet sich der Arbeiter, der während der Arbeitspause an
einer gefährdeten Stelle der Fabrikräume verweilt, allerdings im
Banne des versicherungspflichtigen Betriebes (A. N. IV, 8. 176,
Nr. 477), während in mehreren Entscheidungen von Arbeitern,
welche nach beendeter Arbeit sich auf den Heimweg begeben
haben, gesagt ist, dass sie sich ausserhalb des Betriebsbannes
befinden !02). Dass aber das örtliche, wie das zeitliche Moment
weder positiv noch negativ für den Causalzusammenhang allein
entscheidend sind, hat, wie bereits hervorgehoben !°?), das R.V.A.
selbst auf das Bündigste bestätigt.
101) A. N. III, 8. 356, Nr. 428.
102) A,N. III, S. 355. Nr. 419. — III, $. 408, Nr. 446. — IV, 8.176,
Nr. 475.
10%) Oben bei Note 84.