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von zweiseitigem Rechtsgeschäft und zweiseitig verpflichtendem
Rechtsgeschäft?®). Prrriquer?!) verweist auf die Beamtenernen-
nung, die doch ein Akt der öffentlichen Gewalt und zugleich, wie
Niemand leugnen könne, ein Vertrag sei; denn il y a lä „duorum
consensus in idem placitum“. Allein das ist ja eben die Frage,
ob dieser Consens nicht bloss der äussere Schein eines Ver-
trages ist.
Wie der contrat administratif thatsächlich behandelt wird,
ist er kein wahrer Vertrag; es wäre unnütz, sich dagegen steifen
zu wollen; es wird hier nur der Name des civilrechtlichen Rechts-
instituts entlehnt zu besserer Classifictrung eines öffentlichrecht-
lichen, welches mit ihm eine gewisse äusserliche Aehnlichkeit hat.
II.
Mühsamer als anderswo hat in Deutschland das öffentliche
Recht vom Civilrecht sich losgerungen. Der Punkt, an welchem
alle Wandlungen und Uebergänge des Werdeprocesses vielleicht
am deutlichsten sich widerspiegeln, ist die Lehre vom Staatsdienst-
verhältnisse 32).
Bis zu Ende des vorigen Jahrhunderts war das Verhältniss
noch ganz unbefangen civilrechtlich aufgefasst worden; nur über
die richtige Vertragsart des gemeinen Rechtes, die da zur An-
wendung komme, herrschte Streit. Da erschien als Frucht des
kräftiger gewordenen Staatsbewusstseins eine andere Auffassung auf
dem Plan, zuerst vertreten von J. M. Seurrerr, dann noch ent-
schiedener durchgeführt von N. T. Gönner. Das Staatsdienst-
verhältniss ganz nach öffentlichem Rechte zu behandeln, ist die
Losung. Die Art, wie der Staat grundsätzlich seinen Bürgern
30) Zu Cass. 10. Dec. 1878 (GARNIER); DauLoz 1879, 1. 113.
31) A. a. O.n. 232.
»2) Für die Dogmengeschichte desselben haben wir jetzt die vor-
treffliche Arbeit von H. REHM in Hırrm’s Annalen 1884, $. 565 fi., 1885,
S. 65 ff., die uns des Eingehens auf Einzelheiten enthebt.