Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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von zweiseitigem Rechtsgeschäft und zweiseitig verpflichtendem 
Rechtsgeschäft?®). Prrriquer?!) verweist auf die Beamtenernen- 
nung, die doch ein Akt der öffentlichen Gewalt und zugleich, wie 
Niemand leugnen könne, ein Vertrag sei; denn il y a lä „duorum 
consensus in idem placitum“. Allein das ist ja eben die Frage, 
ob dieser Consens nicht bloss der äussere Schein eines Ver- 
trages ist. 
Wie der contrat administratif thatsächlich behandelt wird, 
ist er kein wahrer Vertrag; es wäre unnütz, sich dagegen steifen 
zu wollen; es wird hier nur der Name des civilrechtlichen Rechts- 
instituts entlehnt zu besserer Classifictrung eines öffentlichrecht- 
lichen, welches mit ihm eine gewisse äusserliche Aehnlichkeit hat. 
II. 
Mühsamer als anderswo hat in Deutschland das öffentliche 
Recht vom Civilrecht sich losgerungen. Der Punkt, an welchem 
alle Wandlungen und Uebergänge des Werdeprocesses vielleicht 
am deutlichsten sich widerspiegeln, ist die Lehre vom Staatsdienst- 
verhältnisse 32). 
Bis zu Ende des vorigen Jahrhunderts war das Verhältniss 
noch ganz unbefangen civilrechtlich aufgefasst worden; nur über 
die richtige Vertragsart des gemeinen Rechtes, die da zur An- 
wendung komme, herrschte Streit. Da erschien als Frucht des 
kräftiger gewordenen Staatsbewusstseins eine andere Auffassung auf 
dem Plan, zuerst vertreten von J. M. Seurrerr, dann noch ent- 
schiedener durchgeführt von N. T. Gönner. Das Staatsdienst- 
verhältniss ganz nach öffentlichem Rechte zu behandeln, ist die 
Losung. Die Art, wie der Staat grundsätzlich seinen Bürgern 
30) Zu Cass. 10. Dec. 1878 (GARNIER); DauLoz 1879, 1. 113. 
31) A. a. O.n. 232. 
»2) Für die Dogmengeschichte desselben haben wir jetzt die vor- 
treffliche Arbeit von H. REHM in Hırrm’s Annalen 1884, $. 565 fi., 1885, 
S. 65 ff., die uns des Eingehens auf Einzelheiten enthebt.
	        
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