Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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des Kreises der Wissenschaft beibehalten und durch Einrechnung des 
Militärdienstjahres,, welches jetzt den Einjährig-Freiwilligen geistig 
und körperlich vollständig in Anspruch nimmt, thatsächlich auf 
zwei Jahre reducirt worden. Selbst dieser völlig ungenügende Zeit- 
raum geht aber in vielen Fällen in Folge der Ausartung des Corps- 
und Verbindungswesens der wissenschaftlichen Ausbildung ganz oder 
zum grössten Theil verloren. Seit dem Jahre 1869 ist die zweite 
Prüfung weggefallen und die erste Prüfung durch Verfügung des 
Justizministers LEONHARDT wieder wesentlich verschlechtert worden. 
Die von vielen Seiten gemachten Anstrengungen, bei Einführung der 
Justizgesetze im Jahre 1879 eine Besserung dieser Zustände durch- 
zusetzen, blieben gänzlich erfolglos. 
Dieser Darstellung der in Preussen bestehenden Einrichtungen 
fügt der Verf. (8. 243 ff.) eine Uebersicht der in den anderen deutschen 
Staaten bestehenden bei, aus welcher sich ergibt, dass in der über- 
wiegenden Mehrzahl derselben viel zweckmässigere Vorschriften gelten 
und namentlich die wissenschaftliche Vorbildung der Juristen besser 
gesichert ist. 
Bevor der Verf. nun seine Reformvorschläge begründet, schiebt 
er als dritten Abschnitt unter der Ueberschrift „Persönliche Bestre- 
bungen und Erfahrungen“ eine Art von wissenschaftlichem ceurriculum 
vitae ein. 
Der praktisch bedeutsamste Theil ist selbstverständlich der 
vierte Abschnitt (S. 273—347), in welchem der Verf. die Gesichts- 
punkte für die nothwendige Reform entwickelt. Zunächst weist er 
die Vorschläge, welche auf eine Aenderung der Lehrmethode, auf die 
Einführung von Unterrichtscursen für Referendare an den Gerichten, 
auf die Halbirung des Universitätsunterrichts, so dass ein Theil des 
Referendariats dazwischen fällt, auf die Führung von Präsenzlisten, 
die Abhaltung von Zwischenprüfungen u. dgl. gerichtet sind, mit 
überzeugenden Gründen zurück. Seine eigenen positiven ‚Vorschläge 
sind auf vier Punkte zurückzuführen. 
1. Die erste Staatsprüfung ist in allen ihren Theilen zu ändern. 
Die Zeitdauer der einzelnen Prüfung ist zu erweitern, die Zahl der 
in einem Termin zu prüfenden Candidaten ist erheblich zu beschränken, 
der Prüfungsstoff ist zu specialisiren. Die schriftliche Prüfung in 
ihrer jetzigen Gestalt ist gänzlich werthlos und durch Clausurarbeiten 
zu ersetzen. 
2. Die Zusammensetzung der Prüfungscommission ist zu ändern;
	        
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