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„Die Etats-Titel der Ausgabe sind als gesetzliche Normen
zu betrachten, welche nicht überschritten werden dürfen. Nur in
dem Falle soll es den obersten Verwaltungsbehörden freistehen,
im Laufe der Administration Erhöhungen der etatsmässigen Aus-
gaben bis zur Höhe von 5 Procent des speciellen betreffenden
Etats-Titels zu bewilligen, wenn die Mehr-Ausgaben durch Mehr-
Einnahmen unvermeidlich herbeigeführt, und die Ersteren aus den
Letzteren gedeckt werden können. Es dürfen jedoch die be-
stehenden Normal-Gehalts-Sätze und die Zahl der Beamten nicht
vermehrt werden. Jede andere Mehr-Ausgabe eines
Etats- Titels, sie mag durch Ersparungen bei andern
Etats-Titeln gedeckt sein oder nicht, soll, wenn sie
ohne Unsere Genehmigung erfolgt, zum Defekt ge-
stellt und deren Betrag als Strafe von dem Rendan-
ten oder der Verwaltungs-Behörde, welche sie an-
geordnet hat, eingezogen werden.“
Dass der Staatshaushaltsetat nur eine interne Instruk-
tion darstellte, dass er in Bezug auf die Einnahmen nur einen
Wirthschaftsplan, in Bezug auf die Ausgaben die den Behörden
vom Könige ertheilte, nur dem Könige gegenüber verbindliche
Beschränkung bildete, beweist noch der Umstand, dass die Ver-
tretungsbefugnisse der Behörden nach Aussen hin nicht durch
die Etats, sondern durch besondere Gesetze geregelt waren und
sind. Nach dem Allgemeinen Landrecht Theil II Titel 13 881,
15 a. a. O. ist der König befugt, allein und ohne Mitwirkung
der Stände über alle Staatsmittel zu verfügen und „das Privat-
vermögen, die Personen, ihr Gewerbe, Produkte und Konsump-
tion mit Abgabe zu belegen.“ Das Recht des Königs, den Staat
vermögensrechtlich zu verpflichten, ist wie andere Rechte delegirt
worden. & 14 der Verordnung wegen verbesserter Einrichtung
der Provinzial-pp.-Behörden vom 26. Dezember 1808 überträgt
den Bezirks-Regierungen die Verwaltung sämmtlicher Domänen,
landesherrlichen Forsten, Regalien und Steuern, „überhaupt des
gesammten öffentlichen Einkommens“. Näher ausgeführt und zu-
gleich in manchen Hinsichten beschränkt sind die Befugnisse der
Regierungen in der für sie ergangenen Geschäfts-Instruktion vom
23. Oktober 1817. Nach dieser ($ 21) dürfen die Regierungen