Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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„Die Etats-Titel der Ausgabe sind als gesetzliche Normen 
zu betrachten, welche nicht überschritten werden dürfen. Nur in 
dem Falle soll es den obersten Verwaltungsbehörden freistehen, 
im Laufe der Administration Erhöhungen der etatsmässigen Aus- 
gaben bis zur Höhe von 5 Procent des speciellen betreffenden 
Etats-Titels zu bewilligen, wenn die Mehr-Ausgaben durch Mehr- 
Einnahmen unvermeidlich herbeigeführt, und die Ersteren aus den 
Letzteren gedeckt werden können. Es dürfen jedoch die be- 
stehenden Normal-Gehalts-Sätze und die Zahl der Beamten nicht 
vermehrt werden. Jede andere Mehr-Ausgabe eines 
Etats- Titels, sie mag durch Ersparungen bei andern 
Etats-Titeln gedeckt sein oder nicht, soll, wenn sie 
ohne Unsere Genehmigung erfolgt, zum Defekt ge- 
stellt und deren Betrag als Strafe von dem Rendan- 
ten oder der Verwaltungs-Behörde, welche sie an- 
geordnet hat, eingezogen werden.“ 
Dass der Staatshaushaltsetat nur eine interne Instruk- 
tion darstellte, dass er in Bezug auf die Einnahmen nur einen 
Wirthschaftsplan, in Bezug auf die Ausgaben die den Behörden 
vom Könige ertheilte, nur dem Könige gegenüber verbindliche 
Beschränkung bildete, beweist noch der Umstand, dass die Ver- 
tretungsbefugnisse der Behörden nach Aussen hin nicht durch 
die Etats, sondern durch besondere Gesetze geregelt waren und 
sind. Nach dem Allgemeinen Landrecht Theil II Titel 13 881, 
15 a. a. O. ist der König befugt, allein und ohne Mitwirkung 
der Stände über alle Staatsmittel zu verfügen und „das Privat- 
vermögen, die Personen, ihr Gewerbe, Produkte und Konsump- 
tion mit Abgabe zu belegen.“ Das Recht des Königs, den Staat 
vermögensrechtlich zu verpflichten, ist wie andere Rechte delegirt 
worden. & 14 der Verordnung wegen verbesserter Einrichtung 
der Provinzial-pp.-Behörden vom 26. Dezember 1808 überträgt 
den Bezirks-Regierungen die Verwaltung sämmtlicher Domänen, 
landesherrlichen Forsten, Regalien und Steuern, „überhaupt des 
gesammten öffentlichen Einkommens“. Näher ausgeführt und zu- 
gleich in manchen Hinsichten beschränkt sind die Befugnisse der 
Regierungen in der für sie ergangenen Geschäfts-Instruktion vom 
23. Oktober 1817. Nach dieser ($ 21) dürfen die Regierungen
	        
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