Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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gegen des Königs Person ist einmal wirklich etwas, was wir als 
eine nationale, als eine echt germanische Idee in Anspruch nehmen 
können. Sie gibt unserem Heere wie unserem Civilbeamtenthum 
ein gutes Stück seines Charakters und ist ein bedeutsames Element 
in unserem inneren Staatsleben. Aber nicht Alles, was wichtig ist, 
ist ein juristisch wesentlicher Bestandtheil unserer Rechtsinstitute. 
Die väterliche Gewalt stellen wir dar ohne die Kindesliebe. 
Juristisch ist auch die Treupflicht des Staatsdieners ein Neben- 
punkt: er schuldet in erster Linie nicht Treue, sondern Dienste 
bestimmter Art und für diese wird er bezahlt, nicht für seine 
Gesinnung. 
Ferner kommt auch von juristisch erheblichen Bestandtheilen 
des Staatsdienstes nicht in Betracht die besondere Art der zu 
leistenden Dienste, und ebensowenig der Umstand, dass der Inhalt 
des Vertrages zum grossen "Theile ein für allemal gleichmässig 
feststeht. Denn das ist dem Gewaltverhältniss nicht eigenthüm- 
lich: der kontraktliche Diener kann zu ganz den nämlichen 
Dingen verpflichtet sein®!). Es wäre aber auch nicht richtig, 
die Ungemessenheit der von dem Beamten zu leistenden Dienste 
hier zu betonen. Eine gewisse Unbestimmtheit der Pflichten, 
welche der Verfügung des Gewalthabers Spielraum lässt, gehört, 
wie gesagt, zum Begriffe des Gewaltverhältnisses. Wo es sich 
um einzelne bestimmte Leistungen handelt, welche der Staat den 
Unterthanen auferlegt, wie z. B. Frohnden zum Wegebau und 
alle Requisitionen von Dienstleistungen, da sehen wir Ausflüsse 
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lichsten wird die Sache, wenn, wie im preussischen Diensteid, die Treue 
versprochen wird, nicht bloss dem König, sondern auch dem königlichen 
Hause: RÖNnNE III, $S. 413, Anm. 9; SCHULZE, D. St.-R. I, $S. 327. — Auch 
der Richter schwört diese Treue und schwört zugleich, sich in Erfüllung 
seiner Dienstpflicht vom König und seiner Regierung nichts befehlen zu 
lassen. 
61) LaBanD 1, $S. 385, Anm. 1: „Die Art der Dienste ist nicht ent-! 
scheidend.“
	        
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