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gegen des Königs Person ist einmal wirklich etwas, was wir als
eine nationale, als eine echt germanische Idee in Anspruch nehmen
können. Sie gibt unserem Heere wie unserem Civilbeamtenthum
ein gutes Stück seines Charakters und ist ein bedeutsames Element
in unserem inneren Staatsleben. Aber nicht Alles, was wichtig ist,
ist ein juristisch wesentlicher Bestandtheil unserer Rechtsinstitute.
Die väterliche Gewalt stellen wir dar ohne die Kindesliebe.
Juristisch ist auch die Treupflicht des Staatsdieners ein Neben-
punkt: er schuldet in erster Linie nicht Treue, sondern Dienste
bestimmter Art und für diese wird er bezahlt, nicht für seine
Gesinnung.
Ferner kommt auch von juristisch erheblichen Bestandtheilen
des Staatsdienstes nicht in Betracht die besondere Art der zu
leistenden Dienste, und ebensowenig der Umstand, dass der Inhalt
des Vertrages zum grossen "Theile ein für allemal gleichmässig
feststeht. Denn das ist dem Gewaltverhältniss nicht eigenthüm-
lich: der kontraktliche Diener kann zu ganz den nämlichen
Dingen verpflichtet sein®!). Es wäre aber auch nicht richtig,
die Ungemessenheit der von dem Beamten zu leistenden Dienste
hier zu betonen. Eine gewisse Unbestimmtheit der Pflichten,
welche der Verfügung des Gewalthabers Spielraum lässt, gehört,
wie gesagt, zum Begriffe des Gewaltverhältnisses. Wo es sich
um einzelne bestimmte Leistungen handelt, welche der Staat den
Unterthanen auferlegt, wie z. B. Frohnden zum Wegebau und
alle Requisitionen von Dienstleistungen, da sehen wir Ausflüsse
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lichsten wird die Sache, wenn, wie im preussischen Diensteid, die Treue
versprochen wird, nicht bloss dem König, sondern auch dem königlichen
Hause: RÖNnNE III, $S. 413, Anm. 9; SCHULZE, D. St.-R. I, $S. 327. — Auch
der Richter schwört diese Treue und schwört zugleich, sich in Erfüllung
seiner Dienstpflicht vom König und seiner Regierung nichts befehlen zu
lassen.
61) LaBanD 1, $S. 385, Anm. 1: „Die Art der Dienste ist nicht ent-!
scheidend.“