Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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fanden aber ohne Ausnahme die Mittel zu ihrer selbständigen 
Begründung wesentlich in der constitutionellen Monarchie. Selbst 
das deutsche Reich ist mitten im Kriegsgetümmel einstimmig von 
allen Factoren seiner legitimen Schöpfung, soweit es nicht föderal, 
als ein constitutionelles Gemeinwesen aufgebaut worden. 
Wenn wir aber schliesslich selbst die Türkei und Egypten 
im Verzweiflungskampfe um ihre Selbsterhaltung nach constitu- 
tionellen Einrichtungen tasten sehen, wenn wir solche sogar von 
wilden Volksstämmen nachgeahmt finden, so mag man dies als ein 
Greifennach demStrohhalm im Untergangszustand betrachten, welcher 
durch den Contact mit europäischen Oulturvölkern herbeigeführt 
wurde. Aber die historische Thatsache besteht doch, dass man 
auch hier seitens des politischen Urtheils, soweit ein solches vor- 
handen, in der Annäherung an constitutionelle Formen das letzte 
Mittel innerer Ordnung, kräftiger Sammlung und möglicher Ret- 
tung gesehen hat. Dass sogar in dem selbstherrlichen von Aussen 
unangreifbaren Russland dieser Gedanke viele Anhänger hat, ist 
bekannt.
	        
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