Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Geltend zu machen ist der Entschädigungsanspruch mittelst 
schriftlicher Eingabe oder durch Erklärung zu Protocoll bei dem 
Gericht, welches über die Wiederaufnahme in erster Instanz er- 
kannt hat unter möglichst bestimmter Bezeichnung seines Inhaltes 
(8 4). Nach Verständigung des Staatsanwalts, welchem die Ver- 
tretung des Staates obliegt, tritt das Gericht in eine Offizial- 
thätigkeit ein, welche in anticipirender Weise schon vor der münd- 
lichen Verhandlung die Klarstellung aller zum Vortheile und Nach- 
theile des Klägers gereichenden Umstände von Amtswegen bezweckt 
(8 5)'%). Das Gericht bestimmt nach Beendigung der Erhebungen 
einen Termin zur mündlichen Verhandlung, „falls der Kläger nicht 
schon früher klaglos gestellt worden ist“, und verständigt davon 
die Parteien. Dem Kläger steht es frei, in dem Termin zu er- 
scheinen oder sich vertreten zu lassen. Der Staatsanwalt muss 
persönlich anwesend sein oder sich durch einen staatsanwaltlichen 
Beamten des Gerichtshofes vertreten lassen ($ 6). Die mündliche 
Verhandlung findet in öffentlicher Sitzung statt, jedoch ist die 
Oeffentlichkeit auf Verlangen des Klägers oder aus Gründen der 
16) Die Vorschrift des $ 5 hat folgenden Wortlaut: 
„Das Gericht verständigt sofort den Staatsanwalt, welchem auch, wenn 
der Anspruch bei einem Bezirksgericht erhoben wird, die Vertretung des 
Staates zusteht, 
Das Strafgericht hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und die 
zur Feststellung der massgebenden Thatsachen nöthigen Beweise auf- 
zunehmen. Alle zum Vortheile und Nachtheile des Klägers gereichenden 
Umstände sind mit gleicher Sorgfalt von Amtswegen zu erheben; dieser 
selbst, andere mit seinen Lebensverhältnissen vertraute Personen, Zeugen 
und Sachverständige können zur Aussage verhalten werden. Die Beeidigung 
derselben findet im Falle gerichtlicher Anordnung oder über Verlangen 
eines Theiles in der mündlichen Verhandlung ($ 7) statt. Während des 
Ganges der Erhebungen ist dem Kläger und dem Staatsanwalte Einsicht- 
nahme in die Acten zu gewähren. Wird von einem Theile die Ergänzung 
der Erhebungen, die Vorladung von Zeugen, Sachverständigen oder der 
obengenannten Personen zur öffentlichen Verhandlung beantragt, so ist 
hierüber Beschluss zu fassen. 
Gegen gerichtliche Beschlüsse und Verfügungen im Vorverfahren ist 
kein Rechtsmittel zulässig.“
	        
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