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Geltend zu machen ist der Entschädigungsanspruch mittelst
schriftlicher Eingabe oder durch Erklärung zu Protocoll bei dem
Gericht, welches über die Wiederaufnahme in erster Instanz er-
kannt hat unter möglichst bestimmter Bezeichnung seines Inhaltes
(8 4). Nach Verständigung des Staatsanwalts, welchem die Ver-
tretung des Staates obliegt, tritt das Gericht in eine Offizial-
thätigkeit ein, welche in anticipirender Weise schon vor der münd-
lichen Verhandlung die Klarstellung aller zum Vortheile und Nach-
theile des Klägers gereichenden Umstände von Amtswegen bezweckt
(8 5)'%). Das Gericht bestimmt nach Beendigung der Erhebungen
einen Termin zur mündlichen Verhandlung, „falls der Kläger nicht
schon früher klaglos gestellt worden ist“, und verständigt davon
die Parteien. Dem Kläger steht es frei, in dem Termin zu er-
scheinen oder sich vertreten zu lassen. Der Staatsanwalt muss
persönlich anwesend sein oder sich durch einen staatsanwaltlichen
Beamten des Gerichtshofes vertreten lassen ($ 6). Die mündliche
Verhandlung findet in öffentlicher Sitzung statt, jedoch ist die
Oeffentlichkeit auf Verlangen des Klägers oder aus Gründen der
16) Die Vorschrift des $ 5 hat folgenden Wortlaut:
„Das Gericht verständigt sofort den Staatsanwalt, welchem auch, wenn
der Anspruch bei einem Bezirksgericht erhoben wird, die Vertretung des
Staates zusteht,
Das Strafgericht hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und die
zur Feststellung der massgebenden Thatsachen nöthigen Beweise auf-
zunehmen. Alle zum Vortheile und Nachtheile des Klägers gereichenden
Umstände sind mit gleicher Sorgfalt von Amtswegen zu erheben; dieser
selbst, andere mit seinen Lebensverhältnissen vertraute Personen, Zeugen
und Sachverständige können zur Aussage verhalten werden. Die Beeidigung
derselben findet im Falle gerichtlicher Anordnung oder über Verlangen
eines Theiles in der mündlichen Verhandlung ($ 7) statt. Während des
Ganges der Erhebungen ist dem Kläger und dem Staatsanwalte Einsicht-
nahme in die Acten zu gewähren. Wird von einem Theile die Ergänzung
der Erhebungen, die Vorladung von Zeugen, Sachverständigen oder der
obengenannten Personen zur öffentlichen Verhandlung beantragt, so ist
hierüber Beschluss zu fassen.
Gegen gerichtliche Beschlüsse und Verfügungen im Vorverfahren ist
kein Rechtsmittel zulässig.“