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nicht die leiseste Ahnung von einem Rechtsacte gefunden wer-
den kann, ein juristisches Mäntelchen umzuhängen. Wer in der
„Eroberung“ eine freiwillige Fusion des eroberten Staates mit
dem erobernden sieht, zu welcher der letztere allerdings etwas
unsanft durch den Eroberer ‚veranlasst‘ worden ist, macht sich
eines juristischen Sophismus schuldig, mit welchem man sich
ernstlich nicht befassen sollte. In Wahrheit zerstört der Erobe-
rer die Staatsgewalt des eroberten Staates, denn dieselbe verliert
ihr wesentlichstes Kennzeichen, die Souveränetät, sobald sie
überhaupt etwas zu wollen hat, was nicht aus ihrer eigenen
freien Entschliessung hervorgeht, sondern ihr von einer anderen Ge-
walt abgenöthigt wird. Damit tritt die letztere eo ipso an die
Stelle der ersteren, welche begrifflich als solche zu bestehen auf-
hört; in dem Augenblicke aber, da das zutrifft, erscheint eben
desshalb der eroberte Staat als ein Gebiet ohne eigentliche
staatliche Organisation, welches der erobernde Staat in Besitz
nimmt. Der im Wege der Annexion vergrösserte Staat ist also
einzig und allein die Fortsetzung des annectirenden Staates,
dessen Verfassung sich höchstens mit den für diesen besonde-
ren Fall von seiner Regierung vorgesehenen Ausnahmen, auf
das annectirte Gebiet überträgt. Darum sollten allerdings auch
diejenigen, welche das Bürgerrecht in dem eroberten Staate
besassen, nicht schlechthin als Bürger des erobernden Staa-
ten angesehen werden, was an sich ohne Weiteres aus den Grund-
sätzen folgt, welche sich weiter unten über die rechtlichen Wirk-
ungen der Gebietscession vorgetragen finden und auf welche hier
verwiesen werden darf; allein eine Uebertragung dieser Grund-
sätze auf die rechtlichen Folgen der Annexion wird trotzdem
aus praktischen Gründen unstatthaft ınsofern, als die. Bewohner
eines annectirten Staates — wenn sie nicht freiwillig in den
Staatsverband des annectirenden eintreten — ganz und gar
„vaterlandslos‘“‘ wären und ein derartiger Zustand den modernen
Rechtsanschauungen geradenwegs zuwiderläuft, nach denen jedes
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