Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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lande keine Käufer findet oder wenn ihr Marktpreis nach dem 
Eingange gedrückt wird. Soweit also ausländische sogenannte 
Speculation an der Einfuhr betheiligt ist, bildet der Zoll für sie 
thatsächlich eine wenigstens mögliche Verlustziffer. 
Wo dagegen der so riesenhaft entwickelte internationale 
Handel unserer Tage sich in festen vorher vereinbarten Bezügen 
ins Inland vom Auslande abspielt, sowie in allen Fällen, in denen 
der Inländer die von ihm schon vor dem Grenzübergang erwor- 
bene Waare einführt, da bleibt jener Grundgedanke des Zoll 
fordernden Staates, auch den Handel von Ausländern sich abgabe- 
pflichtig zu machen, nur Theorie, und in der Wirklichkeit tragen 
die Inländer den Zoll, ebenso wie jede andere der von ihrem 
Staate auferlegten sogenannten indirecten Steuern oder Verbrauchs- 
Abgaben, wie die deutsche Reichsverfassung treffender sagt, mit 
denen er nur das Kennzeichen gemein hat im Gegensatz zu den 
directen Steuern, dass er die Sachen trifft, nicht Personen, wie 
die letzteren. 
Aber wenn wir oben hervorgehoben haben, dass alle diese 
wirthschaftlichen Erwägungen und Motive für die positiv-recht- 
liche Gestaltung des Zolles gleichgültig sind, und er sich der 
Regel nach mit nur einzelnen besonders bestimmten Ausnahms- 
fällen auf die Sachen erstreckt ohne Rücksicht auf deren Zweck 
und die Person ihrer Eigenthümer oder Besitzer, so tritt dieser 
grundsätzlichen Allgemeingültigkeit eine genau zu bestimmende 
Beschränkung gegenüber, wenn wir auf sein Object, die Sache, 
sehen. Nur diejenigen Sachen sind zollpflichtig, welche das Ge- 
setz des betreffenden Staates, in Deutschland also der Vereinszollarif 
als solche bezeichnet. Analogieen und ausdehnende Auslegungen 
sind dadurch ausgeschlossen. Es leuchtet daraus der wichtige 
srundlegende Satz hervor: Nicht die Zollpflichtigkeit aller Sachen 
ıst bei ihrer Einfuhr ins Staatsgebiet oder ihrer Ausfuhr dar- 
aus deren vorauszusetzende rechtliche Eigenschaft, sondern ihre 
/ollfreiheit. Mögen die Ausnahmen davon noch so zahlreich sein,
	        
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