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lande keine Käufer findet oder wenn ihr Marktpreis nach dem
Eingange gedrückt wird. Soweit also ausländische sogenannte
Speculation an der Einfuhr betheiligt ist, bildet der Zoll für sie
thatsächlich eine wenigstens mögliche Verlustziffer.
Wo dagegen der so riesenhaft entwickelte internationale
Handel unserer Tage sich in festen vorher vereinbarten Bezügen
ins Inland vom Auslande abspielt, sowie in allen Fällen, in denen
der Inländer die von ihm schon vor dem Grenzübergang erwor-
bene Waare einführt, da bleibt jener Grundgedanke des Zoll
fordernden Staates, auch den Handel von Ausländern sich abgabe-
pflichtig zu machen, nur Theorie, und in der Wirklichkeit tragen
die Inländer den Zoll, ebenso wie jede andere der von ihrem
Staate auferlegten sogenannten indirecten Steuern oder Verbrauchs-
Abgaben, wie die deutsche Reichsverfassung treffender sagt, mit
denen er nur das Kennzeichen gemein hat im Gegensatz zu den
directen Steuern, dass er die Sachen trifft, nicht Personen, wie
die letzteren.
Aber wenn wir oben hervorgehoben haben, dass alle diese
wirthschaftlichen Erwägungen und Motive für die positiv-recht-
liche Gestaltung des Zolles gleichgültig sind, und er sich der
Regel nach mit nur einzelnen besonders bestimmten Ausnahms-
fällen auf die Sachen erstreckt ohne Rücksicht auf deren Zweck
und die Person ihrer Eigenthümer oder Besitzer, so tritt dieser
grundsätzlichen Allgemeingültigkeit eine genau zu bestimmende
Beschränkung gegenüber, wenn wir auf sein Object, die Sache,
sehen. Nur diejenigen Sachen sind zollpflichtig, welche das Ge-
setz des betreffenden Staates, in Deutschland also der Vereinszollarif
als solche bezeichnet. Analogieen und ausdehnende Auslegungen
sind dadurch ausgeschlossen. Es leuchtet daraus der wichtige
srundlegende Satz hervor: Nicht die Zollpflichtigkeit aller Sachen
ıst bei ihrer Einfuhr ins Staatsgebiet oder ihrer Ausfuhr dar-
aus deren vorauszusetzende rechtliche Eigenschaft, sondern ihre
/ollfreiheit. Mögen die Ausnahmen davon noch so zahlreich sein,