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rückzuführen. „Die Gebietshoheit“, sagt HoLTZENDoREF’), „ist dem
Privateigenthum rechtlich überall soweit überlegen, dass dieses
(durch Zwangsenteignung dem Eigenthümer entzogen werden kann.“
Aber diese Ableitung des Expropriationsrechtes wird dadurch
widerlegt, dass der Staat nicht nur Grundstücke enteignet, son-
dern auch Mobilien, Pferde, Gespanne, Fourage, Transportmittel
aller Art, Materialien für Wegebauten, im Kriegsfalle überhaupt
(regenstände aller Art, „deren Lieferung das militärische Interesse
erforderlich macht‘®). Diese Befugniss des Staates folgt aus
dem Subjectionsverhältniss der Unterthanen, nicht aus der recht-
lichen Qualität der Sachen. Dasselbe gilt von allen anderen Ein-
sriffen in das Privateigenthum, welche als Aeusserungen eines
diinglichen Rechtes der Staatsgewalt aufgeführt werden?).
Gelegentlich wird auch die administrative Eintheilung des
Staatsgebietes als eine sachenrechtliche Disposition aufgefasst !").
Aber dieselbe ist, genau betrachtet, keine Verfügung über das
Gebiet, sondern eine Instruction für die Beamten, deren Wirk-
samkeit ın Folge ihrer Menschennatur räumliche Grenzen hat.
?) Völkerrecht II S. 240.
8) 8 3 des Reichsgesetzes vom 6. October 1873.
9) So nennt von InAamA-STERNEGG (Tübinger Zeitschrift Bd. 26 S. 323)
als „Rechte der Staatsgewalt; an dem Staatsgebiete“ ausser der Expropriation
(Aufhebung des Privateigenthums)
die Gemeinheitstheilungen und Säcularisationen (Aufhebung des corpora-
tiven Eigenthums),
die Aufhebung dinglicher Rechte an fremdem Grund und Boden (Grund-
entlastungen, Ablösungen),
Beschränkungen des privaten oder corporativen Eigenthums (privatrecht-
liche Servituten des Staats, Regalien),
Beschränkungen der Benutzung des privaten oder corporativen Eigenthums
(Massregeln der Wirthschaftspolitik in Bezug auf Jagd, Fischerei,
Forstwirtbschaft, Bergbau),
besondere administrative Rechte an Theilen des Staatsgebiets, welche zu
den sog. Staatsgütern gehören, als Staatsgebäude, Festungen,
Kanälen, Eisenbahnen, Heerstrassen.
10) Siehe LABAnD, Staatsrecht des deutschen Reichs Bd. I S. 177.