Dies vorbereitende Verfahren (P.O. $ 254) muss auf Antrag
beider Parteien und kann von Amtswegen oder auf Antrag nur
einer Partei unter gewissen Bedingungen (P.O. $ 255), — auch
noch nach Eintritt in die eigentliche Sachverhandlung (P.O. 8 256,
vergl. $ 267, Abs. 2), — angeordnet werden. Es dient bei den
Collegialgerichten (s. $ 459, Abs. 2 P.O.) in verwickelteren
Fällen, besonders in Rechnungs- und Auseinandersetzungspro-
cessen, und beischwierigeren und umfangreicheren Be-
weisaufnahmen (z.B. wo es sich um auswärts wohnende oder
an Ort und Stelle zu vernehmende Zeugen handelt: $ 252 Nr. 4
P.O.) einer genauen Sichtung und Feststellung des Sach- und
Streitstandes und der vorhandenen Beweise durch ein beauftrag-
tes Gerichtsmitglied; seine Erledigung wird amtlich vom Ge-
richtsvorsitzenden nach dem ‚„thunlichst zu beschleunigenden Ab-
schlusse‘‘ zunächst noch vor der Streitverhandlung selbst geprüft:
8 265 P.O. (ähnlich $ 296). Es wird aller Voraussicht nach in
allen irgend erheblicheren Sachen zum Bestandtheil des Processes
werden und bedeutet eine vorläufige Durcharbeitung des Process-
stoffes unter Mitwirkung der Parteien durch einen Richter, regel-
mässig auch (P.O. $ 261) dessen Durchführung durch das Beweis-
verfahren, gewissermassen „anticipativ, wie — die Beweisaufnahme
zum ewigen Gedächtnisse‘‘ (P.O. S. 260). Obwohl hiebei allerdings
die eidliche Vernehmung der Parteien noch nicht erfolgt??), (P.O.
$ 259, Abs. 2, $ 273), so tritt doch vermittelst dieses Vorver-
fahrens, wie schon gesagt, dem erkennenden Colleg der Sachver-
halt, der Hauptsache nach festgestellt, übersichtlich geordnet und
29) An ihrer Stelle werden sie nur mittelst „Einvernehmung“ (P.O.
$ 261) eindringlich befragt, was übrigens, wie ich gleich hier bemerken will,
jene eidliche Vernehmung thatsächlich und der Regel nach ersetzen wird. —
Dass übrigens keineswegs alle Beweisaufnahmen ausserhalb der Collegial-
sıtzung sattfinden sollen, zeigen $ 266, Abs. 2 und $ 288 derP.O. — Eine
weitere Veranschaulichung des Processverlaufes, der nach den Vorschriften
des 88 287 ff. P.O. nicht ohne Weiteres klar sein möchte, ist hier natürlich
nicht am Platze,