Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

Dies vorbereitende Verfahren (P.O. $ 254) muss auf Antrag 
beider Parteien und kann von Amtswegen oder auf Antrag nur 
einer Partei unter gewissen Bedingungen (P.O. $ 255), — auch 
noch nach Eintritt in die eigentliche Sachverhandlung (P.O. 8 256, 
vergl. $ 267, Abs. 2), — angeordnet werden. Es dient bei den 
Collegialgerichten (s. $ 459, Abs. 2 P.O.) in verwickelteren 
Fällen, besonders in Rechnungs- und Auseinandersetzungspro- 
cessen, und beischwierigeren und umfangreicheren Be- 
weisaufnahmen (z.B. wo es sich um auswärts wohnende oder 
an Ort und Stelle zu vernehmende Zeugen handelt: $ 252 Nr. 4 
P.O.) einer genauen Sichtung und Feststellung des Sach- und 
Streitstandes und der vorhandenen Beweise durch ein beauftrag- 
tes Gerichtsmitglied; seine Erledigung wird amtlich vom Ge- 
richtsvorsitzenden nach dem ‚„thunlichst zu beschleunigenden Ab- 
schlusse‘‘ zunächst noch vor der Streitverhandlung selbst geprüft: 
8 265 P.O. (ähnlich $ 296). Es wird aller Voraussicht nach in 
allen irgend erheblicheren Sachen zum Bestandtheil des Processes 
werden und bedeutet eine vorläufige Durcharbeitung des Process- 
stoffes unter Mitwirkung der Parteien durch einen Richter, regel- 
mässig auch (P.O. $ 261) dessen Durchführung durch das Beweis- 
verfahren, gewissermassen „anticipativ, wie — die Beweisaufnahme 
zum ewigen Gedächtnisse‘‘ (P.O. S. 260). Obwohl hiebei allerdings 
die eidliche Vernehmung der Parteien noch nicht erfolgt??), (P.O. 
$ 259, Abs. 2, $ 273), so tritt doch vermittelst dieses Vorver- 
fahrens, wie schon gesagt, dem erkennenden Colleg der Sachver- 
halt, der Hauptsache nach festgestellt, übersichtlich geordnet und 
29) An ihrer Stelle werden sie nur mittelst „Einvernehmung“ (P.O. 
$ 261) eindringlich befragt, was übrigens, wie ich gleich hier bemerken will, 
jene eidliche Vernehmung thatsächlich und der Regel nach ersetzen wird. — 
Dass übrigens keineswegs alle Beweisaufnahmen ausserhalb der Collegial- 
sıtzung sattfinden sollen, zeigen $ 266, Abs. 2 und $ 288 derP.O. — Eine 
weitere Veranschaulichung des Processverlaufes, der nach den Vorschriften 
des 88 287 ff. P.O. nicht ohne Weiteres klar sein möchte, ist hier natürlich 
nicht am Platze,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.