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wurden in der Verfassungsurkunde vom 5. December 1848 Art. 104
die Grundzuͤge einer neu zu entwerfenden Gemeindeordnung aufgestellt
und mit Modificationen in der revidirten Verfassung Art. 105 wiederholt:
„Ueber die inneren und desonderen Angelegenheiten der Gemeinden
beschließen aus gewaͤhlten Vertretern bestehende Versammlungen, deren
Beschluͤsse durch die Vorsteher ausgefuͤhrt werden. Ueber die Betheiligung
des Staates bei der Anstellung der Gemeindevorsteher und über
die Ausübung des den Gemeinden zustehenden Wahlrechtes wird die
Gemeindeordnung das Nähere bestimmen. Den Gemeinden steht die
selbstständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten unter gesetzlich geordneter
Oberaufsicht des Staates zu. Ueber die Betheiligung der Gemeinden
bei Verwaltung der Ortspolizei bestimmt das Gesetz. Zur
Aufrechthaltung der Ordnung kann nach näherer Bestimmung des
Gesetzes durch Gemeindebeschluß eine Gemeinde-, Schutz= oder Bürgerwehr
errichtet werden. Die Berathungen der Gemeindevertretungen
sind öffentlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Ueber die Einnahmen
und Ausgaben muß wenigstens jährlich ein Bericht versffentlicht
werden.“
Diesen Grundzügen gemäß wurde die Gemeindeordnung für den
preußischen Staat vom 11. März 1850 erlassen 335) und alsbald mit
ihrer Einführung vorgegangen. Fur die Landgemeinden kam sie zuvörderst
zur Geltung in der Provinz Preußen im Kreise Stallupöhnen,
in der Provinz Sachsen in den Kreisen Wanzleben, Nordhausen, Schleusingen,
sowie in vielen Gemeinden der Rheinprovinz und Westphalens.
Was die Städte der östlichen Provinzen betrifft, so gelangte sie bis zur
Mitte des Jahres 1852 zu vollständiger Durchführung in 245 Städten,
zu einer theilweisen, nämlich bis zur Wahl der Gemeinderäthe, in 130
Städten, während in den übrigen bis zu jenem Zeitpunkte erst annäherungsweise
die Vorbereitungen getroffen waren. Es erhoben sich nämlich,
besonders rücksichtlich der Einführung auf dem platten Lande in
den sstlichen Provinzen, dald Bedenken. Schon im April 1851 wurden
in der ersten Kammer mehrere desfallsige Anträge gestellt und durch
die Majorität beschlossen, daß der Regiecung dieselben zur Erwägung
und zur Vorlage entsprechender abändernder gesetzlicher Bestimmungen
üÜberreicht werden sollten 330). Das Ministerium des Innern veranlaßte
darauf die östlichen Provinziallandtage 1851 über eine Denkschrift
535) Gesetzsammlung S. 213 flg. Vgl. v. Rönne, die Gemeindeordnung
u. s. w. nebst dem Gesetze über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, mit
den betreffenden Regierungsentwürfen nebst Motiven und den Commissionsberichten
beider Kammern zusammengestellt, und unter Berücksichtigung der Kammerverhandlungen
bearbeitet, nebst einem practischen Commentar, Brandenburg
a. d. H. 1850 8.
536) S. die stenographischen Berichte S. 1086 f., die Sitzungen vom 14.
u. 15. April 1851.