Full text : Der Preußische Staat.

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wurden  in  der  Verfassungsurkunde  vom  5.  December  1848  Art.  104
die  Grundzuͤge  einer  neu  zu  entwerfenden  Gemeindeordnung  aufgestellt
und  mit  Modificationen  in  der  revidirten  Verfassung  Art.  105  wiederholt:
  „Ueber  die  inneren  und  desonderen  Angelegenheiten  der  Gemeinden
beschließen  aus  gewaͤhlten  Vertretern  bestehende  Versammlungen,  deren
Beschluͤsse  durch  die  Vorsteher  ausgefuͤhrt  werden.  Ueber  die  Betheiligung
  des  Staates  bei  der  Anstellung  der  Gemeindevorsteher  und  über
die  Ausübung  des  den  Gemeinden  zustehenden  Wahlrechtes  wird  die
Gemeindeordnung  das  Nähere  bestimmen.  Den  Gemeinden  steht  die
selbstständige  Verwaltung  ihrer  Angelegenheiten  unter  gesetzlich  geordneter
  Oberaufsicht  des  Staates  zu.  Ueber  die  Betheiligung  der  Gemeinden
  bei  Verwaltung  der  Ortspolizei  bestimmt  das  Gesetz.  Zur
Aufrechthaltung  der  Ordnung  kann  nach  näherer  Bestimmung  des
Gesetzes  durch  Gemeindebeschluß  eine  Gemeinde-,  Schutz=  oder  Bürgerwehr
  errichtet  werden.  Die  Berathungen  der  Gemeindevertretungen
sind  öffentlich.  Die  Ausnahmen  bestimmt  das  Gesetz.  Ueber  die  Einnahmen
  und  Ausgaben  muß  wenigstens  jährlich  ein  Bericht  versffentlicht
  werden.“

Diesen  Grundzügen  gemäß  wurde  die  Gemeindeordnung  für  den
preußischen  Staat  vom  11.  März  1850  erlassen  335)  und  alsbald  mit
ihrer  Einführung  vorgegangen.  Fur  die  Landgemeinden  kam  sie  zuvörderst
  zur  Geltung  in  der  Provinz  Preußen  im  Kreise  Stallupöhnen,
in  der  Provinz  Sachsen  in  den  Kreisen  Wanzleben,  Nordhausen,  Schleusingen,
  sowie  in  vielen  Gemeinden  der  Rheinprovinz  und  Westphalens.
Was  die  Städte  der  östlichen  Provinzen  betrifft,  so  gelangte  sie  bis  zur
Mitte  des  Jahres  1852  zu  vollständiger  Durchführung  in  245  Städten,
zu  einer  theilweisen,  nämlich  bis  zur  Wahl  der  Gemeinderäthe,  in  130
Städten,  während  in  den  übrigen  bis  zu  jenem  Zeitpunkte  erst  annäherungsweise
  die  Vorbereitungen  getroffen  waren.  Es  erhoben  sich  nämlich,
  besonders  rücksichtlich  der  Einführung  auf  dem  platten  Lande  in
den  sstlichen  Provinzen,  dald  Bedenken.  Schon  im  April  1851  wurden
  in  der  ersten  Kammer  mehrere  desfallsige  Anträge  gestellt  und  durch
die  Majorität  beschlossen,  daß  der  Regiecung  dieselben  zur  Erwägung
und  zur  Vorlage  entsprechender  abändernder  gesetzlicher  Bestimmungen
üÜberreicht  werden  sollten  330).  Das  Ministerium  des  Innern  veranlaßte
darauf  die  östlichen  Provinziallandtage  1851  über  eine  Denkschrift

535)  Gesetzsammlung  S.  213  flg.  Vgl.  v.  Rönne,  die  Gemeindeordnung
u.  s.  w.  nebst  dem  Gesetze  über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850,  mit
den  betreffenden  Regierungsentwürfen  nebst  Motiven  und  den  Commissionsberichten
  beider  Kammern  zusammengestellt,  und  unter  Berücksichtigung  der  Kammerverhandlungen
  bearbeitet,  nebst  einem  practischen  Commentar,  Brandenburg
a.  d.  H.  1850  8.

536)  S.  die  stenographischen  Berichte  S.  1086  f.,  die  Sitzungen  vom  14.
u.  15.  April  1851.