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sorge für einen Landarmen zu übernehmen, kann einem Landarmenverbande
— Preussischen oder Ausserpreussischen — nur auferlegt werden, sofern
rücksichtlich desselben die Voraussetzungen zutreffen, an welche das Reichsgesetz
diese Verpflichtung geknüpft hat. Wenngleich der Preussische Staat
den Oesterreichischen Behörden gegenüber die Verpflichtung übernommen
hatte, die Wittwe W. und ihre Tochter zu übernehmen, so sind doch in Folge
der Behandlung ihrer Ausweisung aus Oesterreich durch die K. K. Oesterreichischen
und K. Sächsischen Behörden die Voraussetzungen nicht eingetreten,
unter welchen für den schlesischen Landarmenverband gesetzlich
die Verpflichtung zur Uebernahme der Fürsorge für dieselben erwachsen
sein würde.
Geht man davon aus, dass die W. in der That als Deutsche im Sinne
des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 zu behandeln war, so kann es jedenfalls
nicht zweifelhaft sein, dass eine Verpflichtung des Preussischen Staats,
resp. nachdem dieser Staat die durch den $ 33 des Reichsgesetzes begründete
gesetzliche Verpflichtung durch $ 37 des Ausführungsgesetzes vom 8. März
1871 auf seine Landarmenverbände und zwar auf denjenigen unter ihnen
übertragen hat, innerhalb dessen der Hülfsbedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz
hatte, eine Verpflichtung eines Preussischen Landarmenverbandes
aus dem $ 33 des Reichsgesetzes nicht hergeleitet werden kann.
Denn es waltet darüber Einverständniss ob, dass der 1877 verstorbene Ehemann
der W. bei seiner Verheirathung im Jahre 1871 den früher in Rathenow
besessenen Unterstützungswohnsitz bereits verloren hatte, und dass die verehelichte
W. sich jemals vor ihrer Uebernahme aus Böhmen im Gebiete des
Deutschen Reichs aufgehalten habe, ist nicht behauptet.
Wenn in dem $ 37 des Preussischen Ausführungsgesetzes weiter gesagt
ist:
„lässt sich dieser Unterstützungswohnsitz nicht ermitteln, so ist derjenige
Landarmenverband zur Tragung der Kosten verpflichtet, in
dessen Bezirke die Hülfsbedürftigkeit hervorgetreten ist“,
so ist das nicht mehr eine Ausführung des im $ 33 des Reichsgesetzes ausgesprochenen
Grundsatzes, sondern nur eine Anwendung des allgemeinen im
$ 30b a. a. O. enthaltenen Prinzips, auf welches allein zurückgegangen werden
kann, sobald die Voraussetzungen des im $ 33 gesetzten Falles nicht
mehr voll und ganz nachweisbar sind. Wollte man einwenden, dass der
Preussische Gesetzgeber bei Abfassung des letzten Satzes im $ 37 nur den
gewöhnlichen Fall im Auge gehabt habe, wo der aus dem Auslande zu
Uebernehmende auch unmittelbar aus dem Auslande in das Preussische
Staatsgebiet übertritt, nicht auch den andern, wie er hier vorliegt, wo
der zu Uebernehmende in hülfsbedürftigem Zustande zunächst ein anderes
Staatsgebiet passirt, seine Hülfsbedürftigkeit also thatsächlich zuerst in dem
anderen Staate hervortritt, so kann das natürlich an der Beurtheilung der
Sache Nichts ändern. Denn ein Anderes, als den Bestimmungen des Reichsgesetzes
entsprach oder als dieselben der Landesgesetzgebung vorbehaltenhatten,
konnte bezüglich seiner Armenverbände das Preussische Ausführungsgesetz
nicht vorschreiben. Wäre es selbst die Absicht des Preussischen Gesetzgebers
gewesen, nach erfolgter Verpflichtung zur Uebernahme eines Staats-