Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

462  Pfarrer  —  Pfarrlehn.

Pfarrer,  s.  Geistliche.

Pfarrfelder,  s.  Pfarrlehn.

Pfarrgebäude,  s.  Kirchliche  Gebäude  II.

Pfarrlehn,  Pfarrstelleneinkommen.  I.  Das  gesammte  Einkommen  der
geistlichen  Stellen  ist,  soweit  es  nicht  mit  den  geistlichen  Lehnen  in  Zusammenhang
  steht,  nicht  aus  dem  Kirchenvermögen,  nicht  aus  Stifungen
  oder  sonstigen  zum  Substantialvermögen  der  betreffenden  Stelle
gehörigen  Ablösungs=  und  anderen  Capitalien  herrührt,  zur  Fixation
gelangt.  An  Stelle  dieser  Bezüge  erhalten  die  Geistlichen  einen  aus  der
Kirchengemeindecasse  zu  zahlenden  festen  Gehalt,  wogegen  ihnen  die  Verpflichtung
  auferlegt  ist,  für  keine  in  ihr  Amt  einschlagende  kirchliche  Handlung
  für  die  durch  die  Fixation  Entschädigung  eingetreten  ist,  eine  Gegenleistung
  anzunehmen  (s.  Kirchliche  Gebühren  A).

II.  Bei  Erledigung  werden  die  geistlichen  Stellen  mit  einer  die  Höhe
des  Einkommens  andeutenden  Classenziffer  im  Consistorialblatte  ausgeschrieben,
  wobei  die  I.  Classe  ein  Einkommen  bis  zu  2100  4“,  die
IX.  über  6300  &  (ausschl.  Dienstwohnung)  bezeichnet  (Bek.  vom  8.  April
1896  im  Cons.-B.  S.  15).

III.  Ueber  das  Einkommen  der  geistlichen  Stellen  sind  von  den  Superintendenten
  auf  Grund  der  bei  ihnen  eingehenden  Anzeigen  Stellencataster
  zu  führen  (VO.  vom  19.  August  und  12.  October  1878  im
Cons.-B.  S.  72,  S.  100,  VO.  vom  10.  März  1890  S.  44  Pct.  1  u.  2,
VO.  vom  23.  October  1891  im  Cons.-B.  S.  75,  VO.  vom  29.  October
1892  im  Cons.-B.  S.  146,  letztere  die  Grundsteuerentschädigungscapitale
  betr.).

IV.  Als  Staatszulagen  werden  gewährt  1)  Stellenzulagen  zur  Erfüllung
  des  Mindesteinkommens  von  2100  "4,  2)  persönliche  Alterszulagen
  zur  Erfüllung  von  2500  M  nach  5  Jahren  bis  zu  4300  7  nach
30  Jahren,  3)  außerordentliche  persönliche  Zulagen  zur  Erfüllung  von
höchstens  4300  .  (Bek.  vom  8.  Juni  1892  im  Cons.-B.  S.  99  und  vom
8.  Mai  1894  im  Cons.-B.  S.  23).  Pfarrer  nichtsächsischer  Kirchspiele,
die  ein  sächsisches  Filialamt  verwalten,  haben  keinen  Anspruch  auf  Alterszulagen
  (Schreiben  vom  27.  September  1892  in  der  Zeitschr.  f.  V.
XIV  S.  309).

V.  Pfarrlehnscapitale  sind  vorzugsweise  in  Hypotheken  anzulegen;  den
Verlust  bei  Ausloosung  über  Pari  stehender  Staatspapiere  trägt  der  Stelleninhaber
  (VO.  vom  3.  Juli  1883  in  der  Zeitschr.  f.  V.  IV  S.  314).
Einige  sonstige  Vorsichtsmaaßregeln  bei  Ausleihung  von  Capitalien
giebt  VO.  vom  26.  April  1894  im  Cons.-B.  S.  34.  Wo  bei  Veräußerung
  von  Grundstücken  Flurstücksgliederung  nöthig  wird,  ist  vorschriftsmäßiges
  Dismembrationsanbringen  (s.  d.)  beizufügen.  Ein  Theil
der  Zinsen  des  Kaufpreises  für  veräußerte  Grundstücke  ist  dem  Capital
zuzuschlagen  (VO.  vom  28.  Januar  1893  im  Cons.-B.  S.  7).  Die
weiteren  materiell  rechtlichen  Bestimmungen  betreffen  die  geistlichen
Gebäude  (s.  kirchliche  Gebäude  II),  die  öffentlichen  Abgaben  der  Pfarrlehne
  und  Geistlichen  (s.  d.  X),  die  Abtretung,  Pfändung  und  Verkümmerung
  des  Diensteinkommens  (s.  d.),  das  Einkommen  bei  Amts-