462 Pfarrer — Pfarrlehn.
Pfarrer, s. Geistliche.
Pfarrfelder, s. Pfarrlehn.
Pfarrgebäude, s. Kirchliche Gebäude II.
Pfarrlehn, Pfarrstelleneinkommen. I. Das gesammte Einkommen der
geistlichen Stellen ist, soweit es nicht mit den geistlichen Lehnen in Zusammenhang
steht, nicht aus dem Kirchenvermögen, nicht aus Stifungen
oder sonstigen zum Substantialvermögen der betreffenden Stelle
gehörigen Ablösungs= und anderen Capitalien herrührt, zur Fixation
gelangt. An Stelle dieser Bezüge erhalten die Geistlichen einen aus der
Kirchengemeindecasse zu zahlenden festen Gehalt, wogegen ihnen die Verpflichtung
auferlegt ist, für keine in ihr Amt einschlagende kirchliche Handlung
für die durch die Fixation Entschädigung eingetreten ist, eine Gegenleistung
anzunehmen (s. Kirchliche Gebühren A).
II. Bei Erledigung werden die geistlichen Stellen mit einer die Höhe
des Einkommens andeutenden Classenziffer im Consistorialblatte ausgeschrieben,
wobei die I. Classe ein Einkommen bis zu 2100 4“, die
IX. über 6300 & (ausschl. Dienstwohnung) bezeichnet (Bek. vom 8. April
1896 im Cons.-B. S. 15).
III. Ueber das Einkommen der geistlichen Stellen sind von den Superintendenten
auf Grund der bei ihnen eingehenden Anzeigen Stellencataster
zu führen (VO. vom 19. August und 12. October 1878 im
Cons.-B. S. 72, S. 100, VO. vom 10. März 1890 S. 44 Pct. 1 u. 2,
VO. vom 23. October 1891 im Cons.-B. S. 75, VO. vom 29. October
1892 im Cons.-B. S. 146, letztere die Grundsteuerentschädigungscapitale
betr.).
IV. Als Staatszulagen werden gewährt 1) Stellenzulagen zur Erfüllung
des Mindesteinkommens von 2100 "4, 2) persönliche Alterszulagen
zur Erfüllung von 2500 M nach 5 Jahren bis zu 4300 7 nach
30 Jahren, 3) außerordentliche persönliche Zulagen zur Erfüllung von
höchstens 4300 . (Bek. vom 8. Juni 1892 im Cons.-B. S. 99 und vom
8. Mai 1894 im Cons.-B. S. 23). Pfarrer nichtsächsischer Kirchspiele,
die ein sächsisches Filialamt verwalten, haben keinen Anspruch auf Alterszulagen
(Schreiben vom 27. September 1892 in der Zeitschr. f. V.
XIV S. 309).
V. Pfarrlehnscapitale sind vorzugsweise in Hypotheken anzulegen; den
Verlust bei Ausloosung über Pari stehender Staatspapiere trägt der Stelleninhaber
(VO. vom 3. Juli 1883 in der Zeitschr. f. V. IV S. 314).
Einige sonstige Vorsichtsmaaßregeln bei Ausleihung von Capitalien
giebt VO. vom 26. April 1894 im Cons.-B. S. 34. Wo bei Veräußerung
von Grundstücken Flurstücksgliederung nöthig wird, ist vorschriftsmäßiges
Dismembrationsanbringen (s. d.) beizufügen. Ein Theil
der Zinsen des Kaufpreises für veräußerte Grundstücke ist dem Capital
zuzuschlagen (VO. vom 28. Januar 1893 im Cons.-B. S. 7). Die
weiteren materiell rechtlichen Bestimmungen betreffen die geistlichen
Gebäude (s. kirchliche Gebäude II), die öffentlichen Abgaben der Pfarrlehne
und Geistlichen (s. d. X), die Abtretung, Pfändung und Verkümmerung
des Diensteinkommens (s. d.), das Einkommen bei Amts-