Full text : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

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einen  auf  Anerkennung  seiner  Freiheit  basierten  Anspruch  auf
Unterlassung  und  Aufhebung  der  diese  Normen  überschreitenden
obrigkeitlichen  Befehle.  Bei  genauerer  Prüfung  wird  man  finden,
dass  diese  Freiheit  identisch  ist  mit  den  für  den  Staat  rechtlich
irrelevanten  Handlungen  der  Individuen.

Geschützt  wird  der  negative  Status  dadurch,  dass  dem  Individuum
  ein  Anspruch  auf  Anerkennung  zusteht  und  den  Behörden
  jede  Störung  verboten  ist.  Dieser  Anspruch  gehört  wie
jeder  auf  ein  bestimmtes  staatliches  Verhalten  zum  positiven  Status.
Durch  diese  Möglichkeit,  rechtliche,  im  Individuum  lokalisierte
Ansprüche  zu  erzeugen,  unterscheidet  sich  der  negative  Status
wesentlich  von  einer  blossen  Reflexwirkung  objektiven  Rechtes:
Ein  durch  Rechtsmittel  verfolgbarer  Anspruch  kann  niemals  bloss
Reflexrecht  sein.  Im  Falle  der  Bestreitung  und  Störung  des
negativen  Status  kann  das  Individuum  Anerkennung  der  Freiheit
verlangen  und  somit  im  eigensten  Interesse  Normen  der  Rechtsordnung
  in  Bewegung  setzen.  Wäre  nur  objektives  Recht  vorhanden,
  so  würde  dem  Individuum  nur  die  Anzeige  an  die  höhere
Behörde  oder  die  Verwaltungsbeschwerde  offen  stehen.

ß.  Positiver  Status.  Ansprüche  an  die  Tätigkeit  des  Staates
erhält  das  Individuum  dadurch,  dass  im  Falle  des  Zusammentreffens
  individueller  Interessen  mit  gemeinen  Interessen  der  Staat
erstere  als  solche  anerkennt.  Dadurch  wird  die  Mitgliedschaft
am  Staate  zu  einem  —-  ausser  verpflichtenden  auch  —  berechtigenden
  Zustande.  Dieser  Zustand  ist  die  Staatsangehörigkeit.
  Ihren  Inhalt  zu  bestimmen  ist  nicht  möglich  (Seydel),  weil
sie  Ja  kein  Recht,  sondern  eben  ein  Zustand  ist;  er  besteht  in  einer
Summe  von  Pflichten  und  Ansprüchen  des  Individuums  gegenüber
dem  Staate,  wobei  die  Pflichten  das  Primäre,  die  Rechte  das  Sekundäre
  sind.  (Die  gegenteilige  Ansicht  verkennt  die  Natur  des
Staates.)  Der  dem  Individuum  zu  gute  kommende  Inhalt  der
Staatsangehörigkeit  zerfällt  in  Reflexwirkungen  objektiven  Rechts
und  in  rechtliche  Ansprüche.  Das  Kriterium  zur  Unterscheidung
beider  Wirkungen  der  Staatsangehörigkeit  für  das  Individuum
ist,  ob  letzterem  Rechtsmittel  zur  Realisierung  seiner
Forderungen  an  den  Staat  gegeben  sind  oder  nicht.  Inbalt
  der  Forderung  des  Individuums  ist  entweder  Leistung  oder
Anerkennung.  Auf  Anerkennung  geht  ein  sehr  grosser  Teil  der
Ansprüche  deshalb,  weil  alle  öffentlichen  rechtlichen  Ansprüche
des  Individuums  auf  Qualifikation  der  Persönlichkeit,  also  auf