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einen auf Anerkennung seiner Freiheit basierten Anspruch auf
Unterlassung und Aufhebung der diese Normen überschreitenden
obrigkeitlichen Befehle. Bei genauerer Prüfung wird man finden,
dass diese Freiheit identisch ist mit den für den Staat rechtlich
irrelevanten Handlungen der Individuen.
Geschützt wird der negative Status dadurch, dass dem Individuum
ein Anspruch auf Anerkennung zusteht und den Behörden
jede Störung verboten ist. Dieser Anspruch gehört wie
jeder auf ein bestimmtes staatliches Verhalten zum positiven Status.
Durch diese Möglichkeit, rechtliche, im Individuum lokalisierte
Ansprüche zu erzeugen, unterscheidet sich der negative Status
wesentlich von einer blossen Reflexwirkung objektiven Rechtes:
Ein durch Rechtsmittel verfolgbarer Anspruch kann niemals bloss
Reflexrecht sein. Im Falle der Bestreitung und Störung des
negativen Status kann das Individuum Anerkennung der Freiheit
verlangen und somit im eigensten Interesse Normen der Rechtsordnung
in Bewegung setzen. Wäre nur objektives Recht vorhanden,
so würde dem Individuum nur die Anzeige an die höhere
Behörde oder die Verwaltungsbeschwerde offen stehen.
ß. Positiver Status. Ansprüche an die Tätigkeit des Staates
erhält das Individuum dadurch, dass im Falle des Zusammentreffens
individueller Interessen mit gemeinen Interessen der Staat
erstere als solche anerkennt. Dadurch wird die Mitgliedschaft
am Staate zu einem —- ausser verpflichtenden auch — berechtigenden
Zustande. Dieser Zustand ist die Staatsangehörigkeit.
Ihren Inhalt zu bestimmen ist nicht möglich (Seydel), weil
sie Ja kein Recht, sondern eben ein Zustand ist; er besteht in einer
Summe von Pflichten und Ansprüchen des Individuums gegenüber
dem Staate, wobei die Pflichten das Primäre, die Rechte das Sekundäre
sind. (Die gegenteilige Ansicht verkennt die Natur des
Staates.) Der dem Individuum zu gute kommende Inhalt der
Staatsangehörigkeit zerfällt in Reflexwirkungen objektiven Rechts
und in rechtliche Ansprüche. Das Kriterium zur Unterscheidung
beider Wirkungen der Staatsangehörigkeit für das Individuum
ist, ob letzterem Rechtsmittel zur Realisierung seiner
Forderungen an den Staat gegeben sind oder nicht. Inbalt
der Forderung des Individuums ist entweder Leistung oder
Anerkennung. Auf Anerkennung geht ein sehr grosser Teil der
Ansprüche deshalb, weil alle öffentlichen rechtlichen Ansprüche
des Individuums auf Qualifikation der Persönlichkeit, also auf