Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreizehnter Jahrgang. 1897. (38)

90  Das  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Mai  11.—13.)

Da  der  Verein  der  Anordnung  nicht  nachkommt,  werden  seine  Versammlungen
  polizeilich  geschlossen  (2.  Juni).

11.  Mai.  (Danzig.)  Die  Königin  Charlotte  von  Württemberg
  wohnt  dem  Stapellauf  eines  Kreuzers  bei  und  tauft  ihn

„Freya“.

I2.  Mai.  (Reichstag.)  Antrag  der  Sozialdemokraten  auf
Abschaffung  der  strafgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Majestätsbeleidigungen.


Abg.  Bebel  (Soz.):  Die  Prozesse  wegen  Majestätsbeleidigung  seien
bedeutend  gestiegen.  Die  Verurteilungen  betrugen  1890  508,  sie  stiegen  in
den  folgenden  Jahren  auf  524,  525,  593,  622,  und  erst  1895  sei  eine  Verringerung
  eingetreten.  Das  sei  ein  Zeichen  ungesunder  politischer  Zustände;
die  meisten  Prozesse  seien  auf  Grund  von  Denunziationen  angestrengt  worden.
  Der  Monarch  sei  unverantwortlich  und  müsse  infolge  dessen  sich  jeder
Aeußerung  über  Parteiverhältnisse  u.  dgl.  enthalten.  Redner  wendet  sich
gegen  die  Bezeichnung  der  Sozialdemokratie  als  Vaterlandsfeinde  aus  fürstlichem
  Munde,  gegen  den  Tadel  des  Reichstagsbeschlusses  über  die  Beglückwünschung
  des  Fürsten  Bismarck,  gegen  die  Verurteilung  der  Pastorenpolitik.
  Darauf  müsse  eine  Antwort  gestattet  sein.  Prasident  v.  Buol
ersucht  die  Redner  die  alte  Sitte,  das  Staatsoberhaupt  nicht  in  die  Debatte
zu  ziehen,  aufrecht  zu  erhalten,  auf  jeden  Fall  aber  des  Staatsoberhauptes
nur  in  der  ehrerbietigsten  Weise  zu  gedenken.  Abg.  Lieber  (3.)  gegen
den  Antrag,  wenn  er  auch  die  große  Ausdehnung  der  Majestätsbeleidigungsanklagen
  nicht  billigt.  Abg.  Richter  (frs.  Vp.)  will  nicht  für  den  Antrag
stimmen,  hält  aber  eine  Revision  der  Bestimmungen  für  nötig  und  beantragt
  dazu  Verweisung  des  Antrags  an  eine  Kommission.  Abg.  v.  Levetzow
  (kons.)  verurteilt  die  Denunziationen,  ist  aber  gegen  die  Aufhebung
der  Strafbestimmungen.  Vielleicht  sei  es  angebracht,  eine  Genehmigung  zur
Erhebung  der  Anklage  festzusetzen.  Darüber  enthalte  aber  der  Antrag  nichts,
daher  sei  Kommissionsberatung  überflüssig.  Aehnlich  äußert  sich  Abg.
Friedberg  (nl.).  —  Die  Verweisung  an  eine  Kommission  wird  gegen  die
Stimmen  der  Sozialdemokraten  und  Freisinnigen  abgelehnt.

13.  Mai.  (Preußen.)  Dem  Landtage  geht  folgende  Novelle
zum  Vereins=  und  Versammlungsgesetz  ein:
                                             Artikel  I.
Versammlungen,  welche  den  Strafgesetzen  zuwiderlaufen  oder  welche
die  öffentliche  Sicherheit,  insbesondere  die  Sicherheit  des  Staates,  oder  den

öffentlichen  Frieden  gefährden,  können  von  den  Abgeordneten  der  Polizeibehörden
  (§  4  der  Verordnung  vom  11.  März  1850  Gesetzsamml.  S.  277)

aufgelöst  werden.
                                            Artikel  II.

An  Versammlungen,  in  denen  politische  Angelegenheiten  erörtert  oder

beraten  werden,  dürfen  Minderjährige  nicht  teilnehmen.
Artikel  III.

Vereine,  deren  Zweck  oder  Thätigkeit  den  Strafgesetzen  zuwiderläuft
oder  die  öffentliche  Sicherheit,  insbesondere  die  Sicherheit  des  Staates,  oder
den  öffentlichen  Frieden  gefährdet,  können  von  der  Landespolizeibehörde  geschlossen
  werden.

                                         Arttikel  IV.

Vereine,  welche  bezwecken,  politische  Gegenstände  in  Versammlungen