90 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 11.—13.)
Da der Verein der Anordnung nicht nachkommt, werden seine Versammlungen
polizeilich geschlossen (2. Juni).
11. Mai. (Danzig.) Die Königin Charlotte von Württemberg
wohnt dem Stapellauf eines Kreuzers bei und tauft ihn
„Freya“.
I2. Mai. (Reichstag.) Antrag der Sozialdemokraten auf
Abschaffung der strafgesetzlichen Bestimmungen über die Majestätsbeleidigungen.
Abg. Bebel (Soz.): Die Prozesse wegen Majestätsbeleidigung seien
bedeutend gestiegen. Die Verurteilungen betrugen 1890 508, sie stiegen in
den folgenden Jahren auf 524, 525, 593, 622, und erst 1895 sei eine Verringerung
eingetreten. Das sei ein Zeichen ungesunder politischer Zustände;
die meisten Prozesse seien auf Grund von Denunziationen angestrengt worden.
Der Monarch sei unverantwortlich und müsse infolge dessen sich jeder
Aeußerung über Parteiverhältnisse u. dgl. enthalten. Redner wendet sich
gegen die Bezeichnung der Sozialdemokratie als Vaterlandsfeinde aus fürstlichem
Munde, gegen den Tadel des Reichstagsbeschlusses über die Beglückwünschung
des Fürsten Bismarck, gegen die Verurteilung der Pastorenpolitik.
Darauf müsse eine Antwort gestattet sein. Prasident v. Buol
ersucht die Redner die alte Sitte, das Staatsoberhaupt nicht in die Debatte
zu ziehen, aufrecht zu erhalten, auf jeden Fall aber des Staatsoberhauptes
nur in der ehrerbietigsten Weise zu gedenken. Abg. Lieber (3.) gegen
den Antrag, wenn er auch die große Ausdehnung der Majestätsbeleidigungsanklagen
nicht billigt. Abg. Richter (frs. Vp.) will nicht für den Antrag
stimmen, hält aber eine Revision der Bestimmungen für nötig und beantragt
dazu Verweisung des Antrags an eine Kommission. Abg. v. Levetzow
(kons.) verurteilt die Denunziationen, ist aber gegen die Aufhebung
der Strafbestimmungen. Vielleicht sei es angebracht, eine Genehmigung zur
Erhebung der Anklage festzusetzen. Darüber enthalte aber der Antrag nichts,
daher sei Kommissionsberatung überflüssig. Aehnlich äußert sich Abg.
Friedberg (nl.). — Die Verweisung an eine Kommission wird gegen die
Stimmen der Sozialdemokraten und Freisinnigen abgelehnt.
13. Mai. (Preußen.) Dem Landtage geht folgende Novelle
zum Vereins= und Versammlungsgesetz ein:
Artikel I.
Versammlungen, welche den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder welche
die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Sicherheit des Staates, oder den
öffentlichen Frieden gefährden, können von den Abgeordneten der Polizeibehörden
(§ 4 der Verordnung vom 11. März 1850 Gesetzsamml. S. 277)
aufgelöst werden.
Artikel II.
An Versammlungen, in denen politische Angelegenheiten erörtert oder
beraten werden, dürfen Minderjährige nicht teilnehmen.
Artikel III.
Vereine, deren Zweck oder Thätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft
oder die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Sicherheit des Staates, oder
den öffentlichen Frieden gefährdet, können von der Landespolizeibehörde geschlossen
werden.
Arttikel IV.
Vereine, welche bezwecken, politische Gegenstände in Versammlungen