Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  184.
Ist  eine  Ordnungsstrafe  wegen  Ungebühr  festgesetzt,  oder  eine  Person  zur  Haft
abgeführt,  oder  eine  bei  der  Verhandlung  betheiligte  Person  entfernt  worden,  so  ist
der  Beschluß  des  Gerichts  und  dessen  Veranlassung  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

§.  185.

Wird  eine  strafbare  Handlung  in  der  Sitzung  begangen,  so  hat  das  Gericht
den  Thatbestand  festzustellen  und  der  zuständigen  Behörde  das  darüber  aufgenommene
Protokoll  mitzutheilen.  In  geeigneten  Fällen  ist  die  vorläufige  Festnahme  des
Thäters  zu  verfügen.

Fünfzehnter  Titel.
Gerichtssprache.

§.  186.
Die  Gerichtssprache  ist  die  deutsche.

§.  187.

Wird  unter  Betheiligung  von  Personen  verhandelt,  welche  der  deutschen  Sprache
nicht  mächtig  sind,  so  ist  ein  Dolmetscher  zuzuziehen.  Die  Führung  eines  Neben—
protokolls  in  der  fremden  Sprache  findet  nicht  statt;  jedoch  sollen  Aussagen  und
Erklärungen  in  fremder  Sprache,  wenn  und  soweit  der  Richter  dies  mit  Rücksicht
auf  die  Wichtigkeit  der  Sache  für  erforderlich  erachtet,  auch  in  der  fremden  Sprache
in  das  Protokoll  oder  in  eine  Anlage  niedergeschrieben  werden.  In  den  dazu  geeigneten
  Fällen  soll  dem  Protokolle  eine  durch  den  Dolmetscher  zu  beglaubigende
Uebersetzung  beigefügt  werden.

Die  Zuziehung  eines  Dolmetschers  kann  unterbleiben,  wenn  die  betheiligten
Personen  sämmtlich  der  fremden  Sprache  mächtig  sind.

§.  188.
Jur  Verhandlung  mit  tauben  oder  stummen  Personen  ist,  sofern  nicht  eine
schriftliche  Verständigung  erfolgt,  eine  Person  als  Dolmetscher  zuzuziehen,  mit  deren
Hülfe  die  Verständigung  in  anderer  Weise  erfolgen  kann.

§.  189.
Ob  einer  Partei,  welche  taub  ist,  bei  der  mündlichen  Verhandlung  der  Vortrag
zu  gestatten  sei,  bleibt  dem  Ermessen  des  Gerichts  überlassen.
Dasselbe  gilt  in  Anwaltsprozessen  von  einer  Partei,  die  der  deutschen  Sprache
nicht  mächtig  ist.