Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

923 _ 
Wann letzteres der Fall ist, darüber entscheiden mangels 
spezieller Anordnungen, wie sie sich namentlich im E.-G. 
Art. 33 ff. vorfinden, naturgemäss Sinn und Bedeutung der ein- 
zelnen Bestimmungen nach Massgabe der allgemeinen Auslegungs- 
regeln. Ergiebt sich danach ein zweifelloser Widerspruch 
einer Bestimmung des Gresetzbuches zum älteren Recht, so wird 
dieses aufgehoben; ist ihr Inhalt vereinbar, so bleibt es bestehen. 
Das sind selbstverständliche Sätze. Aber nicht immer und 
sicherlich in vielen Fällen nicht führen sie zum Ziele. Die Frage 
ist eben, wann ein solcher Widerspruch, wann Einklang an- 
zunehmen sei. Schon die kurzen bisherigen Erfahrungen lassen 
es als sicher erscheinen, dass in zahlreichen Einzelfällen über 
ihre Beantwortung bitter gestritten werden wird — die zwei 
in meinem Aufsatze zu erörternden Einzelfragen lassen wenig- 
stens in dieser Beziehung recht „hoffnungsvollen“ Vermutungen 
Raum. Da sehen wir uns denn nach Leitsätzen um, wie sie die 
Allgemeine Rechtslehre bietet, die uns für die Stellungnahme 
zum einzelnen Fall wenigstens den sicheren grundlegenden Stand- 
punkt gewähren. 
1. Der erste dieser Sätze lautet, dass im Zweifel für eine 
möglichst geringe Abweichung der neuen Bestimmung vom bis- 
herigen Rechte zu vermuten ist. Er ist, soweit ich sehe, ein 
Gemeingut der modernen Wissenschaft und wird von den besten 
Lehrbüchern, soweit sie sich überhaupt mit derartigen Fragen 
beschäftigen, übereinstimmend verfochten, so von WINDSCHEID 
($ 21 No. 7), DERNBURG ($ 30 No. 2b — er verlangt sogar einen 
„unzweideutigen“ Widerspruch zwischen beiden Gesetzen) 
und HöÖLDeEr ($ 16). Für einen besonderen Fall spricht ihn 
schon Kaiser JusTınIan mit beherzigenswerter Begründung aus, 
l. 35 pr. O. II, 28: 
„Si quando talis concessio imperialis processerit, per 
quam libera testamenti factio conceditur, nihil aliud videri 
principem concedere, nisi ut habeat consuetam et legitimam
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.