Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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sireckung der Todesstrafe, Reg. Blatt S. 79.) Außerdem soll jedes Gefängniß eine oder mehrere 
besonders feste Zellen haben. 
§. 7 
In jedem einzelnen Gefängniß soll gleichzeitig nie eine größere Anzahl von Gefangenen unter- 
gebracht werden, als für welche das Lokal nach seinen räumlichen Verhältnissen eingerichtet ist. 
Näume, welche zum gemeinschaftlichen Aufenthalt bei Tag und Nacht dienen, sollen in der Regel 
nicht stärker belegt werden, als daß auf jede darin untergebrachte Person ein Luftraum von sechs- 
zehn Kubikmeter entfällt. 
Die Gefängnißräume sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 
8. 8. 
Zu jedem amtsgerichtlichen Gefängniß soll ein zur Bewegung der Gefangenen im Freien ge- 
eigneter Raum gehören. 
Soweit thunlich sind die Gefängnisse mit umschlossenen Höfen zu versehen. In den Höfen 
sollen sich Plätze für die Arbeit im Freien befinden; auch können freistehende Schutzdächer hiefür an- 
Hebracht werden. 
Schweineställe und Dungstätten sollen nur außerhalb des Gefängnisses oder in einem abge- 
schlossenen besondern Nebenhof vorhanden sein. 
Holzbeugen, Spaliere, leicht ersteigbare Bauten dürfen nicht an die Gefängnißmauer angelehnt 
sein. Auch dürfen nicht der Mauer nahestehende Bäume gezogen werden. 
S. 9. 
Jedes Gefängniß soll so viele Bettstellen enthalten, als es Gefangene aufzunehmen bestimmt ist. 
Die Bettstellen müssen einschläfrig sein. 
Bei Neubedarf ist von der Anschaffung hölzerner Schlafpritschen abzusehen, vielmehr sind 
eiserne Bettstellen anzuschaffen, welche aufgeklappt und an der Wand angeschlossen werden können. 
Für jedes Bett müssen ein Spreuersack oder ein mit Heu gefüllter abgenähter Sack oder ein 
Strohsack von gebleichtem Zwilch, ferner ein mit Spreu gefülltes oder mit Heu oder trockenem Moos 
auszustopfendes Kopfpolster von demselben Stoff, zwei hänfene Leintücher und zwei wollene Teppiche, 
welch' letztere aber während der wärmeren Jahreszeit nur abwechselnd zum Gebrauch abgegeben 
werden, vorhanden sein. 
Mit besonderer Genehmigung des Strafanstaltenkollegiums können auch nach den näheren An- 
ordnungen desselben Indiafaser-Matratzen und Indiafaser-Kopfpolster angeschafft werden. 
Besonders gefährlichen Gefangenen kann das Lager auf dem Boden bereitet werden. 
S. 10. 
Außer der Lagerstätte sollen in den Gefängnissen in der erforderlichen Zahl vorhanden sein: 
blecherne, irdene oder hölzerne Wasserkannen nebst Becher, blecherne Spucknäpfe (vergl. Erlaß 
des Justizministeriums vom 27. Jannar 1899, betreffend Maßregeln zur Verhütung einer 
Verbreitung der Tuberkulose in den Gefängnissen),
	        
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