Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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summarische Aburtheilung für die Regel dann erfolgen, falls der 
Beschuldigte bisher nicht bestraft war, oder eins jener leichteren 
Vergehen in Frage steht, welche ohne Einholung der Entscheidung 
des höheren Vorgesetzten summarisch erledigt werden dürfen. 
Erscheint in anderen Fällen eine summarische Aburtheilung am 
Platze, so hat der Kommandeur zunächst auf schriftlichem Wege 
die Entscheidung des höheren Vorgesetzten einzuholen. Ein 
einmal gefälltes summarisches Urtheil kann nicht nachträglich 
verschärft werden, und der summarisch Bestrafte hat keine militär- 
gerichtliche Verfolgung wegen desselben Delikts zu befürchten. 
Andererseits ist das summarische Urtheil nicht durch Berufung 
Seitens des Verurtheilten anfechtbar. Sofern nicht höheren Ortes 
Beschränkungen auferlegt sind, steht die summarische Strafgewalt 
auch dem Führer eines detachirten Truppentheils zu; der Kom- 
mandeur pflegt ferner einen begrenzten Theil seiner Strafgewalt 
an die Führer nicht-detachirter, kleinerer Truppenverbände zu 
delegiren. Es bedarf endlich kaum der Erwähnung, dass der 
Kommandeur überhaupt nicht einschreiten kann, falls das Delikt 
bereits durch ein bürgerliches Gericht oder durch ein Militärgericht 
erledigt worden ist. 
Für den Fall, dass der Kommandeur den Beschuldigten dem 
Militärgerichte überweist oder bei dem höheren Vorgesetzten um 
die Verweisung nachsucht, sind die Zeugenaussagen in Gegen- 
wart des Kommandeurs oder eines von ihm beauftragten 
Offiziers und in Beisein des Beschuldigten schriftlich zu fixiren. 
Im Verlaufe der Protokollirung ist der DBeschuldigte be- 
rechtigt, die Zeugen direkt über Abweichungen der proto- 
kollirten Aussagen von ihren früheren Angaben zu befragen. 
Der Beschuldigte darf auch eigene Erklärungen zu Protokoll 
geben, nachdem er zuvor gehörig verwarnt worden ist. Sämmt- 
liche Aussagen werden wörtlich protokollirt; blosse Ansichten, 
Muthmassungen und irrelevante Erklärungen werden nicht auf- 
genommen. Der Kommandeur, welcher sich bis zum Abschluss
	        
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