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summarische Aburtheilung für die Regel dann erfolgen, falls der
Beschuldigte bisher nicht bestraft war, oder eins jener leichteren
Vergehen in Frage steht, welche ohne Einholung der Entscheidung
des höheren Vorgesetzten summarisch erledigt werden dürfen.
Erscheint in anderen Fällen eine summarische Aburtheilung am
Platze, so hat der Kommandeur zunächst auf schriftlichem Wege
die Entscheidung des höheren Vorgesetzten einzuholen. Ein
einmal gefälltes summarisches Urtheil kann nicht nachträglich
verschärft werden, und der summarisch Bestrafte hat keine militär-
gerichtliche Verfolgung wegen desselben Delikts zu befürchten.
Andererseits ist das summarische Urtheil nicht durch Berufung
Seitens des Verurtheilten anfechtbar. Sofern nicht höheren Ortes
Beschränkungen auferlegt sind, steht die summarische Strafgewalt
auch dem Führer eines detachirten Truppentheils zu; der Kom-
mandeur pflegt ferner einen begrenzten Theil seiner Strafgewalt
an die Führer nicht-detachirter, kleinerer Truppenverbände zu
delegiren. Es bedarf endlich kaum der Erwähnung, dass der
Kommandeur überhaupt nicht einschreiten kann, falls das Delikt
bereits durch ein bürgerliches Gericht oder durch ein Militärgericht
erledigt worden ist.
Für den Fall, dass der Kommandeur den Beschuldigten dem
Militärgerichte überweist oder bei dem höheren Vorgesetzten um
die Verweisung nachsucht, sind die Zeugenaussagen in Gegen-
wart des Kommandeurs oder eines von ihm beauftragten
Offiziers und in Beisein des Beschuldigten schriftlich zu fixiren.
Im Verlaufe der Protokollirung ist der DBeschuldigte be-
rechtigt, die Zeugen direkt über Abweichungen der proto-
kollirten Aussagen von ihren früheren Angaben zu befragen.
Der Beschuldigte darf auch eigene Erklärungen zu Protokoll
geben, nachdem er zuvor gehörig verwarnt worden ist. Sämmt-
liche Aussagen werden wörtlich protokollirt; blosse Ansichten,
Muthmassungen und irrelevante Erklärungen werden nicht auf-
genommen. Der Kommandeur, welcher sich bis zum Abschluss