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b) Nach gleichen Grundsätzen wie Frankreich haben
Spanien — B. G.-B. v. 1889, Art. 100 (GuILLAUME a. a. O.
p. 396, 405),
Portugal — Konsular-V. Art. 19 (GuUILLAUME a. a. O.
p. 456, 460),
Rumänien — Konsular-V. v. 20. Juni 1880 Art. 78 (GVILLAUME
a. a. OÖ. p. 460, 464),
die Zuständigkeit ihrer auswärtigen Vertreter zur Vornahme von
Eheschliessungen geregelt.
c) Nach der Gesetzgebung Hollands — Konsulats-G. v.
25. Juli 1871, Art. 1, 12 (GUILLAUME Aa. a. O. p. 448, 453;
STOCQUART a. a. O. p. 282) sind die Konsularbeamten gleich-
falls nur zur Vornahme von Eheschliessungen ihrer Landes-
angehörigen berechtigt. Die Ermächtigung hiezu erfolgt jeweils
durch königliche Verordnung.
d) In Belgien bestand infolge der Einführung des Code
Napol&öon als bürgerliches Gesetzbuch ursprünglich derselbe
Rechtszustand wie in Frankreich. Auf grund eines Gesetzes
vom 20. Mai 1882 (GUILLAUME a. a. O. p. 301, 330 ff.; STOCQUART
a. a. O.p. 272; Journal du droit international etc. XII p. 746)
über die Eheschliessung von Belgiern im Auslande können
nunmehr die diplomatischen Agenten und Konsuln seitens des
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten auch zur Vornahme
von Eheschliessungen zwischen Belgiern und Ausländerinnen er-
mächtigt werden.
Die Motive, welche die belgische Regierung zur Klarstellung
ihres Standpunktes dem Gesetzentwurfe beigegeben hat, sind von
allgemeinem Interesse, weil sie Erwägungen enthalten, die wohl
den meisten Gesetzgebungen, welche die Frage im gleichen
Sinne geregelt haben, wenn auch unausgesprochen, zugrunde
liegen.
Die Motive stellen zuerst die Thatsache fest, dass nach dem
bisherigen Rechte die diplomatischen Agenten und Konsuln zur