Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 461 — 
b) Nach gleichen Grundsätzen wie Frankreich haben 
Spanien — B. G.-B. v. 1889, Art. 100 (GuILLAUME a. a. O. 
p. 396, 405), 
Portugal — Konsular-V. Art. 19 (GuUILLAUME a. a. O. 
p. 456, 460), 
Rumänien — Konsular-V. v. 20. Juni 1880 Art. 78 (GVILLAUME 
a. a. OÖ. p. 460, 464), 
die Zuständigkeit ihrer auswärtigen Vertreter zur Vornahme von 
Eheschliessungen geregelt. 
c) Nach der Gesetzgebung Hollands — Konsulats-G. v. 
25. Juli 1871, Art. 1, 12 (GUILLAUME Aa. a. O. p. 448, 453; 
STOCQUART a. a. O. p. 282) sind die Konsularbeamten gleich- 
falls nur zur Vornahme von Eheschliessungen ihrer Landes- 
angehörigen berechtigt. Die Ermächtigung hiezu erfolgt jeweils 
durch königliche Verordnung. 
d) In Belgien bestand infolge der Einführung des Code 
Napol&öon als bürgerliches Gesetzbuch ursprünglich derselbe 
Rechtszustand wie in Frankreich. Auf grund eines Gesetzes 
vom 20. Mai 1882 (GUILLAUME a. a. O. p. 301, 330 ff.; STOCQUART 
a. a. O.p. 272; Journal du droit international etc. XII p. 746) 
über die Eheschliessung von Belgiern im Auslande können 
nunmehr die diplomatischen Agenten und Konsuln seitens des 
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten auch zur Vornahme 
von Eheschliessungen zwischen Belgiern und Ausländerinnen er- 
mächtigt werden. 
Die Motive, welche die belgische Regierung zur Klarstellung 
ihres Standpunktes dem Gesetzentwurfe beigegeben hat, sind von 
allgemeinem Interesse, weil sie Erwägungen enthalten, die wohl 
den meisten Gesetzgebungen, welche die Frage im gleichen 
Sinne geregelt haben, wenn auch unausgesprochen, zugrunde 
liegen. 
Die Motive stellen zuerst die Thatsache fest, dass nach dem 
bisherigen Rechte die diplomatischen Agenten und Konsuln zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.