Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Ist nun die Ausdehnung des & 41a auf Automaten eine Be- 
schränkung des Gewerbebetriebes in dem Sinne, wie ihn hier 
das Gesetz aufgefasst haben will? — Uns scheint dies zum 
mindesten zweifelhaft: wird doch durch die Sonntagsruhe der 
Automaten die Beschäftigung von Handelspersonal durchaus 
nicht beschränkt. 
Auf dieser, auf der unverkennbaren Absicht des Gesetzes 
beruhenden Erwägung, stützt sich unsere Behauptung, dass die 
preuss. Ausführungsverordnung die ihr in $ 41a Abs. 2 und 
8 105b Abs. 2 G.-O. gezogenen Schranken überschritten hat, 
indem sie die Aufstellung und Funktionirung von Verkaufs- 
automaten als Gewerbebetrieb im Sinne der genannten Para- 
graphen an Sonntagen verbot. 
Diese soeben besprochene Frage haben die Kommentatoren 
der Reichsgewerbeordnung und ihrer Nachtragsgesetze gar nicht 
erst aufgeworfen: sie nehmen vielmehr die genannte preuss. 
Verordnung mit in den Kauf, so wie sie ist, ohne sie von diesem 
Gesichtspunkte aus zu beanstanden. So kommt es auch, dass 
die preuss. Judikatur ausnahmslos auf dem Standpunkte der 
Verordnung sich befindet. 
Erfreulicherweise steht dagegen die württemb. Ausfüh- 
rungsverordnung vom 16. April 1892 auf einem ganz anderen 
Standpunkte. Dieselbe hat nämlich die Automaten nicht be- 
sonders als von der Sonntagsruhe betroffen genannt: demgemäss 
ist auch der württemb. Rechtsprechung der Weg zu einer 
richtigen Interpretation der reichsrechtlichen Bestimmungen nicht 
versperrt worden. 
Unter Automaten im Sinne der modernen Verkehrsentwicke- 
lung verstehen wir nun solche Vorrichtungen, welche gegen Ein- 
wurf eines bestimmten Geldstückes selbstthätig Waren verab- 
reichen, Dienste leisten oder beides zusammen gewähren !”. 
17 Apparate, die unentgeltlich dies oder jenes verrichten, verlieren 
dadurch den spezifischen Charakter des Automaten. F. GÜNTHER, Das
	        
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