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Ist nun die Ausdehnung des & 41a auf Automaten eine Be-
schränkung des Gewerbebetriebes in dem Sinne, wie ihn hier
das Gesetz aufgefasst haben will? — Uns scheint dies zum
mindesten zweifelhaft: wird doch durch die Sonntagsruhe der
Automaten die Beschäftigung von Handelspersonal durchaus
nicht beschränkt.
Auf dieser, auf der unverkennbaren Absicht des Gesetzes
beruhenden Erwägung, stützt sich unsere Behauptung, dass die
preuss. Ausführungsverordnung die ihr in $ 41a Abs. 2 und
8 105b Abs. 2 G.-O. gezogenen Schranken überschritten hat,
indem sie die Aufstellung und Funktionirung von Verkaufs-
automaten als Gewerbebetrieb im Sinne der genannten Para-
graphen an Sonntagen verbot.
Diese soeben besprochene Frage haben die Kommentatoren
der Reichsgewerbeordnung und ihrer Nachtragsgesetze gar nicht
erst aufgeworfen: sie nehmen vielmehr die genannte preuss.
Verordnung mit in den Kauf, so wie sie ist, ohne sie von diesem
Gesichtspunkte aus zu beanstanden. So kommt es auch, dass
die preuss. Judikatur ausnahmslos auf dem Standpunkte der
Verordnung sich befindet.
Erfreulicherweise steht dagegen die württemb. Ausfüh-
rungsverordnung vom 16. April 1892 auf einem ganz anderen
Standpunkte. Dieselbe hat nämlich die Automaten nicht be-
sonders als von der Sonntagsruhe betroffen genannt: demgemäss
ist auch der württemb. Rechtsprechung der Weg zu einer
richtigen Interpretation der reichsrechtlichen Bestimmungen nicht
versperrt worden.
Unter Automaten im Sinne der modernen Verkehrsentwicke-
lung verstehen wir nun solche Vorrichtungen, welche gegen Ein-
wurf eines bestimmten Geldstückes selbstthätig Waren verab-
reichen, Dienste leisten oder beides zusammen gewähren !”.
17 Apparate, die unentgeltlich dies oder jenes verrichten, verlieren
dadurch den spezifischen Charakter des Automaten. F. GÜNTHER, Das