Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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innerhalb der Schranken seiner Zuständigkeit, zwischen jedem 
Kläger und jedem Beklagten urtheilen muss. Dies ist nicht so 
sehr eine Folge der Thätigkeit des Richters als Finder des un- 
geschriebenen Rechts, als eine Konsequenz des höheren Prinzips, 
welches dem Staat Pflichten der allgemein-menschlichen Gesell- 
schaft gegenüber auferlegt. Der Richter ist dabei Organ des 
Staates, und deshalb geht die Pflicht des Staates auf ihn über. 
Im Allgemeinen hängt auch die Erkennung der Rechte eines 
Fremden in Deutschland nicht vom System der Gegenseitigkeit 
ab, und wenn auch das Einführungsgesetz ein gewisses Wieder- 
vergeltungsrecht in Aussicht stellt, so bildet dies doch nur eine 
Ausnahme; und es ist dem Richter jedenfalls eine selbstständige 
Ausübung dieses Rechts entzogen. 
Wie steht es aber mit der Hauptfrage, mit der Frage näm- 
lich, ob die weitere Entwickelung des internationalen Privatrechts, 
vom besonderen deutschen Standpunkt betrachtet, eine Auffindung 
von Zuständigkeitsnormen für Gesetze, oder eine Anwendung des 
Privatrechts auf Lebensverhältnisse der allgemein-menschlichen 
Gesellschaft, nöthigenfalls mit Zuständigkeitsnormen als Mittel, 
sein müsse? Die Bedeutung dieses Unterschiedes ist nicht gering. 
Im ersten Fall hat man, bei jedem Verhältniss, nur die ver- 
schiedenen Gesetze zu mustern, welche mit dem Verhältniss auf 
irgend eine Weise zusammenhängen, um aus diesen Gesetzen eine 
Auswahl zu treffen; im zweiten Fall hat man an erster Stelle 
die Rechtsansprüche des breiten allgemein-menschlichen Verkehrs 
zu prüfen, um zu ermitteln, ob die Verweisung auf ein Gesetz 
den Verkehrsansprüchen entspricht. Nur wenn dies bejaht werden 
muss, darf eine Zuständigkeitsnorm aufgestellt werden, sonst muss 
das Verhältniss regelrecht, den genannten Ansprüchen gemäss, 
normirt werden. 
Hat nun der Gesetzgeber diese Hauptfrage in dem Sinne 
geordnet, dass er das Aufsuchen von Zuständigkeitsnormen auf- 
erlegt? Meines Erachtens hat er es nicht gethan. Meine Ueber-
	        
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