Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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wenn endlich noch für die Verkündigung, insofern sie eine selb- 
ständige Regierungshandlung des Kaisers ist, die Gegenzeichnung 
des Reichskanzlers erforderlich ist, so muss die bei der Ausfer- 
tigung geleistete Gegenzeichnung auch für die Verkündigung als 
ausreichend angesehen werden; denn die verfassungsmässigen 
Voraussetzungen für Ausfertigung und Verkündigung sind die 
gleichen; wenn darum der Reichskanzler für die Ausfertigung 
durch seine Kontrasignatur die Verantwortung zu übernehmen 
bereit ist, so muss er gleichfalls die Verantwortung für die Ver- 
kündigung übernehmen wollen; glaubt er allerdings späterhin, 
bevor noch die Verkündigung vollzogen ist, die Verantwortung 
nicht mehr tragen zu können, so kann er deren Ausführung 
immer noch sistieren. 
Man hat vielfach die dem Kaiser aus Art. 17 R.-V. zu- 
stehenden Rechte der Ausfertigung und Verkündigung insofern 
einschränken wollen, als man die diesen Akten dienende Ein- 
gangsformel der Gesetze der Beschlussfassung von Bundesrat 
und Reichstag unterwerfen wollte*. Meines Erachtens bietet aber 
die Reichsverfassung für diese Behauptung keinen Anhalt; denn da 
die genannte Formel lediglich den Zwecken der dem Kaiser zu- 
stehenden Ausfertigung und Verkündigung dient, ist nicht er- 
findlich, weshalb Bundesrat und Reichstag deren Wortlaut sollen 
zu bestimmen haben; die Eingangsformel ist eben nur ein Teil 
der Gesetzesurkunde, nicht des Gesetzes selbst. Freilich, wenn 
die Eingangsformel eines Gesetzes zur Aufnahme materiellen 
Gesetzesinhaltes missbraucht wird, indem ihr z. B. Bestimmungen 
über räumliche und zeitliche Geltung des Gesetzes eingefügt 
„Wir Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen etc., verkünden 
„hierdurch: 
„Nachdem . . ., 80 haben wir mit Zustimmung unserer getreuen 
„Stände beschlossen und verordnen, wie folgt: . . .* 
15 Vgl.z.B. Hacneı, Stud. IS. 260 N. 14; Meyer, Anteil S. 57; LaBan, 
Rstr. I S. 519; KotBow, Archiv V S. 97; Tuupıczum, Nordd, Bund u. Zoll- 
verein $. 96.
	        
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